Nach § 26a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Absatz 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.