Führt der Steuerpflichtige ausschließlich ein Umsatzsteuerheft, in dem er die Tageserlöse in einer Summe einträgt, ohne weitere Ursprungsaufzeichnungen oder Kassenberichte oder ähnliches zu führen, erfüllt er nicht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.