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Überdurchschnittliche Arbeitszeit darf nicht durch Urlaubs- und Feiertage ausgeglichen werden

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Urlaubs- und gesetzliche Feiertage dürfen bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat.