Hat ein 1952 geborener Mann 44 Beitragsjahre auf seinem Rentenkonto (45 Jahre wurden benötigt, um mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen zu können) und hat er eine seinerzeit wegen Arbeitslosigkeit entstandene Lücke auf seinem Rentenkonto nicht rechtzeitig ausgeglichen, so kann er das nicht Jahre später nachholen.