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Amtsärztliches Attest

Amtsärztliches Attest: Darf auch knapp ausfallen

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Ein Steuerpflichtiger kann Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden.