Einem Unternehmer steht kein Vorsteuerabzug aus einer Abrissleistung zu, wenn das Gebäude zwar früher umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, die Abrissleistung aber (auch) mit zukünftigen Leistungen im Zusammenhang stand und bei diesen zukünftigen Leistungen nicht belegt ist, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein klar.