Zur Anfechtbarkeit einer Kindergeld-Ablehnung

Wer in Bezug auf das Kindergeld einen Ablehnungsbescheid der Familienkasse erhält, kann dagegen Einspruch einlegen. Voraussetzung ist, dass der Einspruch innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist eingelegt wird. Gerade in Kindergeldfällen scheint es jedoch häufig der Fall zu sein, dass die Einspruchsfrist versäumt wird. Selbst wenn jedoch der Ablehnungsbescheid für das Kindergeld definitiv zu Unrecht ergangen ist, ist ein Einspruch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr möglich. Im schlimmsten Fall muss dann bis auf weiteres auf das Kindergeld verzichtet werden, da der Bescheid nicht mehr änderbar ist.

Das FG Schleswig-Holstein hat jedoch klargestellt, dass im Falle einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung die generelle Einspruchsfrist von einem Jahr gilt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dabei bereits dann unrichtig ist, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei einer objektiven Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.

Im Urteilsfall war zwar eine Rechtsbehelfsbelehrung gegeben, jedoch hielt das Gericht diese für missverständlich. Auszugsweise lautet die Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt: „ (…) Der Einspruch ist bei der Familienkasse X mit Sitz in Y-Stadt schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. (…)“ Wie es tatsächlich üblich ist, enthielt jedoch die Rechtsbehelfsbelehrung keine konkrete Postanschrift der Familienkasse.

Der Bescheid selbst enthielt zwar eine Postanschrift, allerdings lautete diese auf die Familienkasse X mit Sitz in Z-Stadt, welche mit der Besucheradresse übereinstimmte. Eine Adresse der Familienkasse in Y-Stadt war im Bescheid nicht zu finden.

In der Tatsache, dass die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch auffordert, sich an Y-Stadt zu wenden, ohne dass der Ablehnungsbescheid zum Kindergeld eine Adresse aus Y-Stadt bereithält, sondern lediglich eine Adresse einer anderen Gemeinde, erkannte das erstinstanzliche Finanzgericht eine derart gravierende Unklarheit, welche insgesamt zu einer widersprüchlichen und damit objektiv unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung  führt – und damit auch zu einer verlängerten Einspruchsfrist von einem Jahr.

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2018, 1 K 205/15