Wohnungseigentümergemeinschaft: Beobachtung von Gemeinschaftsflächen durch Wildcam unzulässig

Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall unzumutbar sein. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden. Es hat den Eigentümer einer Wohnung dazu verurteilt, es zu unterlassen, die Gemeinschaftsflächen seiner mit technischen Geräten (Video Kameras, Dash-Cams oder sonstige Geräte, die zur Aufnahme von Bild und Ton geeignet sind) zu überwachen.

Im zugrunde liegenden Fall sind Kläger und Beklagter Eigentümer je einer Wohnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 10.07.2018 hatte der Beklagte am Balkon der ihm gehörenden Wohnung in zehn Metern Höhe eine Überwachungskamera installiert, die auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens gerichtet war. Er hat die Kamera auf Verlangen der Miteigentümer wieder entfernt, eine entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben.

Der Beklagte gab an, die Entfernung zum Gemeinschaftsgarten und zu den Bäumen betrage circa 15 Meter und die Kamera könne nur in etwa drei Meter Entfernung auslösen, wenn sich dort etwas bewege. In dem Anwesen sei bereits zwei Mal im Erdgeschoss eingebrochen worden und seinem Sohn seien aus dessen nahegelegener Tiefgarage heraus zwei Fahrräder geklaut worden.

Der Kläger fühlt sich durch diese Kameras beeinträchtigt. Er möchte nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhält. Das AG München gab ihm Recht. Gemäß § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sei jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung könne die Installation einer Videokamera zwar durchaus vom Gebrauchsrecht des Eigentümers oder Sondereigentümers umfasst sein. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Kamera ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet ist und Bereiche erfasst, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. In der Installation der Wildcam lag laut AG eine Beeinträchtigung, die das Maß des Zulässigen überschreitet. Unstreitig sei, dass die Wildcam in Richtung Gemeinschaftsgarten positioniert war. Es komme auch nicht darauf an, ob die Wildcam lediglich in einer Weite von drei Metern filmen kann oder darüber hinaus gehend. Die Rechtsprechung sehe es regelmäßig sogar als ausreichend an, dass durch das Vorhandensein einer derartigen Kamera bereits dadurch in die Rechte der Betroffenen eingegriffen werde, dass hierdurch ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut werde. Dem sei insbesondere vor dem Hintergrund zuzustimmen, dass für die Miteigentümer, die Mieter und Besucher nicht ersichtlich sei, ob und wann die Kamera tatsächlich aufnimmt und aufzeichnet. Sofern die Betroffenen eine Überwachung durch derartige Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, liege bereits ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor.

Es fehle auch an der notwendigen Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft.

Das Gericht verkenne hierbei nicht, dass das Interesse der Beklagten grundsätzlich nachvollziehbar ist und aufgrund der entsprechenden Darlegungen auch durchaus ein erhöhtes Sicherheitsinteresse bestehen mag. Dies führe aber nicht dazu, dass die Beklagte berechtigt sei, ohne jedwede Kontrollmöglichkeit durch die Gemeinschaft Teile des Gemeinschaftseigentums zu überwachen. Zudem habe er die Absicht weiterer Überwachungsmaßnahmen in einer E-Mail vom 01.09.2018 konkret angekündigt, in der er wörtlich schreibe: „… Und wer weiß, vielleicht lege ich mir doch noch eine SpyCam zu“.

Amtsgericht München, Urteil vom 28.02.2019, 484 C 18186/18 WEG, rechtskräftig