Vorbehaltsaufgabe der Steuerberater: Verstoß gegen EU-Recht?

Der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) Harald Elster warnt vor einer grundlegenden Veränderung des Steuerberaterberufes und anderer freier Berufe, sollte die Europäische Kommission sich mit ihrer Ansicht durchsetzen, dass die im Steuerberatungsgesetz geregelten Vorbehaltsaufgaben einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen.

Am 19.07.2018 habe die EU-Kommission mit einem Aufforderungsschreiben an die Bundesregierung mit Blick auf das Steuerberatungsgesetz ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, in dem sie einen solchen Verstoß rüge. Die EU-Kommission kritisiere, so der DStV, dass das Steuerberatungsgesetz zu hohe Anforderungen für den Berufszugang formuliert, auf der anderen Seite aber zahlreiche Ausnahmen zu den so genannten beschränkten Hilfeleistungen regelt. Für die Kommission stehe daher fest, dass die Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater in Deutschland nicht derart komplex sein könnten, als dass sie nur von Berufsangehörigen erledigt werden könnten. Durch die hohe Anzahl an Ausnahmen seien die deutschen Regelungen insgesamt unschlüssig, unverhältnismäßig und verstießen gegen EU-Recht, so die EU-Kommission.

Elster sieht hierin einen Angriff auf den Berufsstand des Steuerberaters. Nachdem die EU-Kommission mit dem Dienstleistungspaket zu scheitern drohe, stelle sie diesmal die Vorbehaltsaufgaben des steuerberatenden Berufs grundsätzlich in Frage, so Elster. Er könne das Vorgehen der EU-Kommission nicht nachvollziehen.

Die EU-Kommission habe ihre Argumentation bereits in früheren Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgestellt. Der EuGH sei darauf aber nicht einmal eingegangen. Auch Elster hält die Anklagepunkte der EU-Kommission in vielen Punkten für einseitig und schlichtweg falsch.

Die aus Brüssel angezeigten Ausnahmen seien lediglich Ausnahmeregelungen, die im Einzelfall dazu befähigten, beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen. Dies sei aber nur der Fall, wenn die Hilfeleistungen im Rahmen der eigentlichen Haupttätigkeit anfallen, so Elster. Die klar eingegrenzten Hilfeleistungen seien auch das Hauptunterscheidungsmerkmal, welches die „Berufsträger von den anderen Personen und Institutionen, die ausnahmsweise beschränkte Hilfe in Steuersachen erbringen dürfen unterscheidet“.

Denn im Gegensatz zur Auffassung der EU-Kommission sei der steuerberatende Beruf sehr wohl komplex und erfordere hohe Qualitätsansprüche, betont Elster. Steuerberater würden „stets die gesamte steuerrechtliche Landschaft mit ihren wechselseitigen Beziehungen und Abhängigkeiten in den Blick nehmen“. „Im Gegensatz zu anderen denken und bearbeiten wir steuerliche Mandate ganzheitlich“, stellte Elster weiter fest.

Der DStV steht eigenen Angaben zufolge derweil im engen fachlichen Austausch mit dem Bundesfinanzministerium und unterstützt die Bundesregierung, um bereits in der momentanen Anhörungsphase die „offensichtlichen Fehleinschätzungen der EU-Kommission“ zu korrigieren und die Hintergründe der deutschen Regelungen zu erläutern. Nur so könne man von Verbandsseite gewährleisten, dass „die EUKommission dem Kern der steuerberatenden Tätigkeit keinen massiven Schaden zufügt“.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 08.10.2018