Wird laut privatschriftlichem, handgeschriebenem Testament ein Grundstück mit Immobilie vermacht, so muss dafür ein Erbschein
vorgelegt werden. Ein „öffentlich“ vom Notar errichtetes Testament dagegen würde beim Grundbuchamt anerkannt. Nur so sei nachgewiesen, dass der neue Eintrag korrekt vorgenommen wird.
OLG München, 34 Wx 174/18 vom 25.07.2018