Mit einem Privattestament kommt man beim Grundbuchamt nicht weit

Wird laut privatschriftlichem, handgeschriebenem Testament ein Grundstück mit Immobilie vermacht, so muss dafür ein Erbschein

vorgelegt werden. Ein „öffentlich“ vom Notar errichtetes Testament dagegen würde beim Grundbuchamt anerkannt. Nur so sei nachgewiesen, dass der neue Eintrag korrekt vorgenommen wird.

OLG München, 34 Wx 174/18 vom 25.07.2018