Urlaubsabgeltungsansprüche: Keine fristlose Kündigung zur Erhöhung

Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018, so muss er hinnehmen, dass zum 31.03.2018 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur „Rettung“ der Urlaubsansprüche ist nicht möglich. Dies hebt das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg hervor.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Gartenbauunternehmen, langjährig beschäftigt. Seit September 2015 war er dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am 15.03.2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte bestand auf Einhaltung der ordentlichen, tariflichen Kündigungsfrist zum 15.04.2018. Sie zahlte dem Kläger Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub 2017 und anteilig für 2018. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Urlaubsabgeltung auch für das Jahr 2016.

Das ArbG Siegburg wies die Klage ab. Nach seiner Ansicht hatte der Kläger kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er habe die ordentliche Kündigungsfrist einhalten müssen und keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016. Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 seien mit Ablauf des 31.03.2018 verfallen, da das Arbeitsverhältnis erst zum 15.04.2018 beendet werden konnte.

Zwar erlöschten gesetzliche Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war, so das Gericht. Sie gingen jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Dies gelte auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Zwar sah das ArbG auf Seiten des Klägers ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch habe dieser es selbst in der Hand gehabt, fristgerecht eine ordentliche Kündigung zu erklären. Dieses Versäumnis des Klägers konnte nach Auffassung des Gerichts dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 22.11.2018, 5 Ca 1305/18, nicht rechtskräftig