Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg ist unwirksam

Die am 29.09.2015 von der Landesregierung erlassene baden-württembergische Mietpreisbegrenzungsverordnung ist formell unwirksam. Dies hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden. Es fehle an der notwendigen Veröffentlichung der Begründung.

Eine solche sei erforderlich, um die Entscheidung der Landesregierung nachvollziehbar zu machen, weshalb die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet gelten solle, so das LG. Die Begründung der Verordnung diene zudem dem Grundrechtsschutz der Vermieter. Diese seien durch die Mietpreisbremse in der ökonomischen Nutzung ihres Eigentums eingeschränkt. Betroffene Vermieter seien ohne Zugriff auf die vollständige Begründung aber nicht im Stande, ihre Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen. Spiegelbildlich seien auch die zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verordnung berufenen Zivilgerichte nur dann in der Lage, über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu befinden, wenn ihnen die Parteien den nötigen Prozessstoff vortragen können.

Das Land Baden-Württemberg war dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren als Streithelfer beigetreten. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung der Öffentlichkeit ausreichend zugänglich gemacht worden sei. Dem folgte das LG nicht. Insbesondere reiche es nicht aus, dass die fragliche Begründung auf Anfrage herausgegeben wurde.

Unmittelbare Folge des Urteils ist laut LG Stuttgart, dass sich die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht auf die Mietpreisbremse berufen kann. Sofern weitere Gerichte der Auffassung des LG folgten, seien von seiner Entscheidung sämtliche Mietverhältnisse im Land betroffen, die in einem Gebiet liegen, in dem die Mietpreisbremse nach der aktuellen Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Anwendung findet.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG hat die Revision nicht zugelassen. Insbesondere erforderten weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, so die Begründung. Die Annahme einer Pflicht zur Veröffentlichung der Begründung entspreche der allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.03.2019, rechtskräftig