Unfallversicherung: Bei starker Arbeitsbelastung ist der exakte Unfallzeitpunkt nicht wichtig

Arbeitet ein so genannter „Nacharbeiter“ eines Autoherstellers (der ungenau eingesetzte Vorder- und Heckscheiben unter starkem Krafteinsatz wieder lösen muss) kurzzeitig mit außergewöhnlich hoher Arbeitsbelastung (an zwei aufeinanderfolgenden Schichten) und diagnostiziert ein Arzt danach einen Riss des kleinen Brustmuskels und eine Arm-Venen-Thrombose, so ist das von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das gelte auch dann, so das Sozialgericht Karlsruhe, wenn der Mann „willentliche Bewegungen ausgeführt“ habe. Hier musste der Arbeitnehmer wegen einer bevorstehenden Pressepräsentation an zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils acht Scheiben der zu zeigenden Autos auswechseln. Danach bemerkte er eine Schwellung seines rechten Armes und einen größeren blauen Fleck.

Zwar weise der Begriff Unfall auf die „Unfreiwilligkeit der Einwirkung“ hin. Hiervon seien aber Fälle eines gewollten Handelns aufgrund einer ungewollten Einwirkung infolge einer Fehlbelastung zu unterscheiden. Die Zugbelastungen hätten sich unmittelbar auf die Brustmuskulatur ausgewirkt und zu dem Riss des Muskels geführt. Auch die Tatsache, dass nicht festgestellt werden kann, an welchem Tag die Verletzung eingetreten ist, stehe einer Anerkennung als Arbeitsunfall nicht entgegen.

SG Karlsruhe, S 1 U 940/16 vom 20.04.2017