Steuererklärung: Auch für steuerbefreite Vereine Pflicht

Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (z.B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (zum Beispiel Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine et cetera), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- beziehungsweise Geschäftsberichte beifügen. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen identisch ist, seien von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele würden aber eine schriftliche Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der genannten Unterlagen erhalten.

Wie üblich würden keine Steuererklärungs-Formulare mehr an die Vereine versandt. Die Erklärungen seien grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür sei eine Registrierung über das Online-Portal „Mein ELSTER“ erforderlich (www.elster.de).

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (steuerpflichtige Umsätze von weniger als 17.500 Euro pro Jahr), könne eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist laut LfSt, dass der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 – Anlage) „ vollständig ausgefüllt und zusätzlich zu den Vordrucken „KSt 1“ und „Anlage Gem“ sowie dem Geschäftsund Tätigkeitsbericht eingereicht wird.

Der Vordruck „Gem 1 – Anlage“ stehe als ausfüllbare pdf-Datei auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern (www.lfst-rlp.de) unter „Service > Vordrucke > Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit“ zur Verfügung.

Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über Einnahmen und Ausgaben seien jedoch nicht erforderlich und müssen erst auf Nachfrage nachgereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht müssten jedoch stets abgegeben werden.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 20.05.2019