Schwangerschaftsbeschwerden rechtfertigen eine Haushaltshilfe

Eine gesetzlich Krankenversicherte hat Anspruch auf eine Haushaltshilfe, soweit es ihr wegen ihrer Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist, ihren Haushalt weiterzuführen.

Anspruchsvoraussetzung ist nicht das akute Risiko einer Frühgeburt. Ebenso wenig muss eine akute Erkrankung vorliegen. Schwangerschaftsbeschwerden genügen. Die Hilfe im Haushalt ist so lange zu bewilligen, wie sie vom Arzt oder einer Hebamme „für notwendig und begründet erachtet wird“.

Hessisches LSG, L 1 KR 201/15 vom 25.10.2016