Betriebskosten: Notdienstpauschalen dürfen nicht umgelegt werden

Mieter können sich dagegen wehren, wenn der Vermieter ihnen eine „Notdienstpauschale“ für Handwerker über die Betriebskostenabrechnung weitergibt. Diese einmalige Ausgabe zählt nicht zu den umlagefähigen Kosten.

Das Amtsgericht Berlin–Charlottenburg hat klar gemacht, dass solche Ausgaben zu den Verwaltungskosten gehören. In dem konkreten Fall ging es um knapp 100 Euro Notdienstpauschale, die ein Vermieter über die Betriebskostenabrechnung geltend gemacht hat. Doch diese Notdienstpauschale entsteht nicht – wie etwa die umlegbare Grundsteuer – aus dem Eigentum an sich und betreffe auch nicht den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Grundstück, Gebäude oder Anlage. Diese Pauschale sei kein Punkt in den Gebrauchskosten, sondern in den Bereitschaftskosten. Und die zählen zu den klassischen Verwaltungskosten.

AmG Berlin-Charlottenburg, 215 C 311/17 vom 21.02.2018