Berufsgenossenschaft muss Blasenkrebs als Berufskrankheit anerkennen

Die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin in der Gummiindustrie kann auch bei einem Raucher wesentliche (Mit-)Ursache für Blasenkrebs sein. Dies hat das LSG Hessen entschieden.

Berufskrankheiten sind – ebenso wie Arbeitsunfälle – Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu zählt auch ein Blasentumor durch aromatische Amine wie zum Beispiel dem 2-Naphthylamin. Diesem Gefahrstoff waren Beschäftigte in der Gummiindustrie in den 1980er Jahren ausgesetzt. Nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand ist das Krebsrisiko bei Aufnahme dieses Gefahrstoffes mit dem größten kanzerogenen Potenzial deutlich erheblicher als bisher angenommen, wie das LSG ausführt. Bereits eine mehrmonatige berufliche Einwirkung könne Blasenkrebs verursachen – auch bei einem Raucher.

Ein 59-jähriger Mann arbeitete in den Jahren 1984 und 1986 während 14 Monaten in der Gummifertigung. Hierbei war er unter anderem dem Alterungsschutzmittel Phenyl-2-Napthylamin (P2NA) und dem darin enthaltenen 2-Naphthylamin – einem aromatischen Amin – ausgesetzt. Als 41-Jähriger erhielt er die Diagnose Blasentumor. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Berufskrankheit ab. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin zu gering gewesen sei. Wahrscheinlich sei die Erkrankung auf den Zigarettenkonsum zurückzuführen. Im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem weitere Gutachten eingeholt wurden, hatte der Mann zunächst keinen Erfolg. 2011 stellte er einen Überprüfungsantrag, der von der Berufsgenossenschaft wiederum abgelehnt wurde.

Das Hessische LSG verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Gefahrstoff 2-Naphthylamin – zusammen mit dem Tabakkonsum – den Blasenkrebs bei dem erkrankten Mann verursacht habe. Der Gefahrstoff 2-Naphthylamin gehöre zu den Stoffen, denen im Hinblick auf ihr kanzerogenes Potenzial die größte Bedeutung zugemessen werde. In der MAK-Werte-Liste sei dieses Amin in die Kategorie 1 eingestuft. Nach dem BK-Report 1/2014 sei das Krebsrisiko beim Menschen nach Aufnahme von 2-Naphthylamin als deutlich erheblicher zu bewerten als bisher angenommen. Da der Gefahrstoff sehr gut durch die Haut penetriere, käme zu der inhalativen Aufnahme die Belastung über den Hautkontakt hinzu. Zudem würde P2NA im Körper teilweise zu 2-Naphthylamin verstoffwechselt.

Nach neusten Studien sei ferner die Verbindung P2NA selbst hautgängig, bilde dort ein Depot und erhöhe darüber die Dosis von 2-Naphthylamin. Auch wenn der Umfang der Gefahrstoff-Exposition im konkreten Fall nicht mehr genau festzustellen sei, sei nicht von einer nur geringen Menge auszugehen. Ferner gebe es über die Forderung nach einer Mindestdosis oder Schwellendosis in der Wissenschaft keinen Konsens. Der Tabakkonsum des Versicherten habe zwar ebenfalls zu einer Belastung mit 2-Naphthylamin geführt. Dieses außerberufliche Risiko sei jedoch nicht überragend gewesen, zumal er nur mäßig geraucht habe. Daher handele es sich bei der beruflichen Gefahrstoffexposition um eine (Teil-)Ursache, die für die Krebserkrankung rechtlich wesentlich sei.

Die Revision wurde zugelassen.

Landessozialgericht Hessen, L 3 U 129/13, nicht rechtskräftig