Massenentlassung: Arbeitgeber darf Kündigungsschreiben vor Anzeige bei der Agentur für Arbeit unterzeichnen

Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen § 17 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn er bei einer Massenentlassung die Kündigungsschreiben unterzeichnet und dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in mehreren Urteilen entschieden. Dabei ist es jeweils von einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 21.08.2018 (12 Sa 17/18) abgewichen.

Die Arbeitgeberin hatte eine Vielzahl von Kündigungsschreiben unterzeichnet, anschließend die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit angezeigt und dann die Kündigungsschreiben versandt. Das LAG hat dieses Vorgehen für rechtlich zulässig gehalten. Das Verfahren nach § 17 Absatz 1 KSchG diene – anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Absatz 2 KSchG beziehungsweise die Betriebsratsanhörung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz – nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken; der Arbeitgeber dürfe daher endgültig zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein, bevor er diese bei der Agentur für Arbeit anzeige.

Ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigungserklärungen erfolgen müsse, hat das LAG Berlin-Brandenburg unterschiedlich entschieden. Einmal hielt es das Absenden der Kündigungserklärung für entscheidend (21 Sa 1534/18), einmal den Zugang der Kündigungserklärung (18 Sa 1449/18). Nur im Verfahren 21 Sa 1534/18 ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2019, 21 Sa 1534/18 sowie Urteil vom 09.05.2019, 18 Sa 1449/18