Live-Streams auf „bild.de“ vorerst nicht untersagt

Im Online-Angebot von „www.bild.de“ dürfen vorerst weiter Live-Streams verbreitet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden. Damit hat es die Beschwerde der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zurückgewiesen.

Die Medienanstalt hatte Internet-Video-Formate von „bild.de“, soweit diese als Live-Stream verbreitet werden, als zulassungspflichtigen Rundfunk eingestuft und deren Verbreitung ohne Rundfunkzulassung untersagt. Dabei handelt es sich um die – später über „bild.de“, Facebook und YouToube abrufbaren – Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinnhöfer“ und „BILD –Live“. Gegen diesen Bescheid hatte sich die Muttergesellschaft des Axel-Springer-Konzerns gewandt.

Das OVG hat die Erfolgsaussichten der beim VG anhängigen Klage unter Verweis darauf als „offen“ angesehen, dass die rechtliche Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Medien in der digitalen Welt bisher ungeklärt und höchst umstritten sei. Die in einem solchen Fall gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung des Bescheides bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, gehe zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn diese müsste im Falle der vorläufigen Einstellung des Live-Streamings einen erheblichen Verlust an (Publikums-) Reichweite hinnehmen. Das ergebe sich aus der Konzeption als Live-Angebot mit Kommentarfunktionen für die Empfänger, die bei laufender Sendung eine Diskussion beziehungsweise eine direkte Kommunikation mit den Nutzern ermögliche. Demgegenüber reduziere sich das öffentliche Vollzugsinteresse darauf, ein Verbot durchzusetzen, dessen Anwendung vorliegend gerade streitig sei. Form und Inhalt der Formate seien nicht beanstandet worden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2019, OVG 11 S 72.18