Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist auch dann als „Lieferung von Wasser“ im Sinne des § 12 Absatz 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Geklagt hatte eine GmbH, die Tiefbauarbeiten ausführt und unter anderem Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich errichtet. Für die Herstellung entsprechender Anschlüsse erteilte die Klägerin den Grundstückseigentümern beziehungsweise Bauherren Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von sieben Prozent, weil sie davon ausging, es handele sich bei diesen Leistungen um „Lieferungen von Wasser“ im Sinne des § 12 Absatz 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG.
Das beklagte Finanzamt stimmt dem nicht zu. Es handele sich um dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen, da es sich bei der Klägerin um ein Bauunternehmen handele. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes müsse die Erstellung des Hauswasseranschlusses und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen. Hieran fehle es vorliegend.
Die dagegen gerichtete Klage war in erster und zweiter Instanz erfolgreich. Die Leistungen der Klägerin unterlägen dem ermäßigten Steuersatz, so der BFH. Der in § 12 Absatz 2 Nr. 1 UStG verwendete Begriff „Lieferungen von Wasser“ umfasse auch das Legen eines Hausanschlusses, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Denn der Hausanschluss sei für die Wasserversorgung der Allgemeinheit unentbehrlich, weil ohne ihn dem Eigentümer oder Bewohner des Grundstücks kein Wasser bereitgestellt werden könnte.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheide nicht deshalb aus, weil die Klägerin kein Wasserversorgungsunternehmen ist. Soweit das Finanzamt seine abweichende Ansicht darauf stütze, dass die Finanzverwaltung nach wie vor anderer Auffassung als die Rechtsprechung sei, reiche eine derartige Verwaltungsanweisung zur Einschränkung des Anwendungsbereichs der Steuerermäßigung nicht aus.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.02.2018, XI R 17/17