Lautsprecherdurchsage im Möbelhaus begründet keinen Arbeitsunfall

Ein Versicherter, der einen Tinnitus darauf zurückführt, dass er mehrfach ausgerufen worden sei, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund im Fall eines Möbelverkäufers entschieden, der während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecheranlage ausgerufen worden war und dadurch einen Tinnitus erlitten haben will.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da nach den vorhandenen Befundunterlagen von einem stressbedingten Hörsturz auszugehen sei.

Das SG Dortmund hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei beim Kläger ein Schaden des Hörapparates diagnostiziert. Es sei jedoch auszuschließen, dass dieser auf die Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen sei. Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Auch habe für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Lautsprecheranlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden sei. Dass vor diesem Hintergrund eine Lautsprecheranlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden zu einem nachhaltigen Hörschaden auf Seiten des Empfängers führen kann, dessen Kopf sich – wie im Fall des Klägers – etwa zwei bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden habe, hat das Gericht bei lebensnaher Würdigung ausgeschlossen.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 29.03.2019, S 17 U 1169/16