„Hinreichend bestimmter“ Teilzeitwunsch darf nicht per E-Mail abgelehnt werden

Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber um eine Verringerung der Arbeitszeit gebeten, so darf sein Arbeitgeber ihm dies nur dann verwehren, wenn er das schriftlich tut. Das bedeutet: Eine Ablehnung durch ein per Maschine angefertigtes Schreiben (dazu hier noch ohne Unterschrift) genügt nicht den Anforderungen.

Und daraus folgt wiederum: Die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitverringerung gilt als vereinbart.

BAG, 9 AZR 368/16 vom 27.06.2017