Hauseigentümer muss kostenlose Zeitungen vor Haustür nicht hinnehmen

Geklagt hatte der Eigentümer eines Mietshauses. Das von der Beklagten herausgegebene und kostenlos verteilte Anzeigenblatt erscheint zweimal wöchentlich. Konnte es nicht in die Briefkästen der Mieter gesteckt werden, weil sich die Briefkästen im Haus befinden und die Hauseingangstür verschlossen war, wurden die Anzeigenblätter vor die Haustür gelegt. Dadurch war der Kläger stets gezwungen, die vor der Haustür liegenden oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter wegzuräumen. Der Kläger forderte die Beklagte mehrmals auf, das Ablegen der Blätter zu unterlassen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung zunächst, später dann aber nicht mehr nach.

Das AG Magdeburg sieht in der wiederholten Ablage der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Klägers einen nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum. Der Kläger habe deswegen gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 Bürgerliches Gesetzbuch.

Für kostenlose Handzettel sei ein solcher Anspruch bereits obergerichtlich anerkannt. Nach Ansicht des AG liegt aber auch im entschiedenen Fall eine unzulässige Beeinträchtigung vor. Ob es sich dabei um Werbung oder um eine kostenlose Tageszeitung handele, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei, ob die Zusendung vom Empfänger gewollt sei oder nicht. Hier sei sie nicht gewollt. Außerdem bestehe ein Anzeigenblatt aus weitaus mehr Papier als ein bloßer Handzettel, sodass der Beseitigungsaufwand und das Ausmaß an Verschmutzung durch umherfliegende Blätter deutlich höher seien. Das spreche für einen unzulässigen Eingriff.

Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 29.11.2017, 150 C 518/17