Fehlerhafte Anlageberatung: Sarasin-Bank muss Drogerie-Unternehmer Müller rund 45 Millionen Euro zurückzahlen

Die Baseler Privatbank Sarasin muss dem Drogerie-Unternehmer Müller wegen Falschberatung im Rahmen einer Kapitalanlage rund 45 Millionen Euro zurückzahlen. Dieses Urteil des Ulmer Landgerichts hat das OLG Stuttgart bestätigt. Im Gegenzug soll Müller seine Anteile an dem Sheridan Solution SICAV-FIS Equity Arbitrage Fund rückübertragen.

Der Kläger verfügte 2013 über ein europaweites Netz von 670 Drogerien. Er unterhielt zu der Züricher Zweigniederlassung der Sarasin-Bank seit 2005 eine Geschäftsbeziehung. Sowohl er persönlich als auch die Müller Holding Ltd. & Co. KG, die die Finanzgeschäfte der Unternehmensgruppe abwickelt, haben Konten bei der beklagten Bank. Der Kläger hatte jedoch bis zum Frühjahr 2010 keinen Kapitalanlage- oder Vermögensverwaltungsvertrag mit der beklagten Bank abgeschlossen. Ab März 2010 kam es zu Verhandlungen zwischen der Geschäftsleitung der Privatbank und dem Unternehmer über eine mögliche Fondsbeteiligung des Klägers. Im Zuge dessen erwarb die beauftragte Bank für Rechnung des Klägers 50.000 Anteile an dem Luxemburger Sheridan Fonds und rechnete dafür rund 50 Millionen Euro ab. Das Geschäftsmodell des Sheridan Fonds war ein so genanntes Dividendenstripping in der Variante der „Cum-Ex-Geschäfte“, die teilweise – je nach konkretem Vorgehen – hochriskant und steuerlich umstritten sind. Die Staatsanwaltschaft Köln führt in Zusammenhang mit diesem Anlagemodell ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen einen Mitarbeiter der Beklagten.

Der Unternehmer verklagte im Juni 2013 die Bank zur Erstattung von knapp 45 Millionen Euro, da sie ihn bei seiner Kapitalanlage falsch beraten habe. Weitere fünf Millionen waren bereits vorgerichtlich zurückbezahlt worden. Das Landgericht Ulm gab der Klage im Wesentlichen statt, wogegen sich die Berufung der Bank richtete.

Das OLG hat den Zahlungsanspruch des Klägers bestätigt. Zwischen dem Kläger als Vertragspartner und der Bank sei ein konkludenter Anlageberatungsvertrag zum Sheridan Fonds geschlossen worden. Dabei habe die Privatbank ihre Beratungspflichten verletzt. Der Kläger sei – auch aus damaliger Sicht – unzulänglich informiert worden. Die Bank habe den Fonds nicht hinreichend mit banküblichem kritischen Sachverstand in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht geprüft. Vielmehr habe sie allenfalls Plausibilitätserwägungen angestellt, wie durch das Anlagemodell die erwarteten hohen Erträge erzeugt werden können. Der Kläger sei auch nicht auf Bedenken gegen das Anlagekonzept hingewiesen worden, das im Wesentlichen von einem Erfolg der Investition nur bei einer Steuerrückerstattung ausging. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass gerade das Bestehen solcher Steuerrückerstattungsansprüche zweifelhaft war. Insbesondere war laut OLG Stuttgart höchst fraglich, ob solche Erstattungsansprüche überhaupt geltend gemacht werden konnten, nachdem das Bundesfinanzministerium gewillt war, angeblichen Steuermissbräuchen entschlossen entgegenzutreten.

Das OLG Stuttgart sieht daher eine Pflichtverletzung der Bank unter anderem darin, dass sie die verkaufte Anlage nicht hinreichend geprüft habe. Daran änderten weder der entsprechende Prospekt, dessen Aushändigung streitig ist, noch die vorgelegten Steuergutachten etwas. Weitergehende mögliche Pflichtverletzungen der Beklagten sah das OLG als nicht entscheidungserheblich an.

Das OLG hat im Übrigen bestätigt, dass der Kläger neben der verzinsten Rückzahlung auch seine vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von rund 272.000 Euro von der Privatbank erstattet bekommt. Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.09. 2018, 5 U 98/17