Ehegatten-GbR nimmt Kinder auf: Pflegegelder sind steuerfrei

Die für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) relevante Frage, ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) oder in einem Heim oder in einer anderen Einrichtung betreuten Wohnens nach § 34 SGB VIII handelt, bestimmt sich allein nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden und die Pflegegelder für die Unterbringung von Pflegekindern bei einer aus Ehegatten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für steuerfrei erachtet.

Die Klägerin, eine aus Ehegatten bestehende GbR, hatte in ihrem Haus bis zu sechs Pflegekinder aufgenommen. Die Beteiligten stritten darüber, ob die gezahlten Pflegegelder aufgrund einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei waren oder es sich um eine steuerpflichtige Betreuung in einer anderen Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII handelte.

Für das FG stand unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend die Tatsache im Vordergrund, dass die Betreuung den Gesellschaftern der Klägerin persönlich übertragen worden war: der Dienstleistungsvertrag war mit den beiden Gesellschaftern abgeschlossen worden. Im Unterschied zu einem Kinderheim, in dem die Betreuung zumindest auch durch – durchaus wechselnde – angestellte Erzieher erbracht werde, seien die Kinder und Jugendlichen im Streitfall eher wie bei einer typischen Pflegefamilie in den persönlichen Haushalt der Gesellschafter der Klägerin eingegliedert gewesen.

Die Beschäftigung einer Teilzeitkraft stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn im Sozialrecht eine Einordnung des Streitfalls möglicherweise eher unter § 34 SGB VIII zu erfolgen habe, schlösse dies eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht zwingend aus. Denn der BFH habe ausdrücklich offengelassen, ob bei Mischformen eine Anwendung der Befreiungsnorm in Betracht zu ziehen sein könne (Urteil vom 05.11.2014, VIII R 29/11).

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.02.2019, 2 K 8/19, rechtskräftig