Betriebsratswahlen: Kopierte Vorschlagsliste und elektronische Stimmauszählung sind zulässig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat die Anforderungen, die bei der Betriebsratswahl an das Wahlverfahren zu stellen sind, in zwei Eilverfahren konkretisiert. Es hat zum einen entschieden, dass das Kopieren der Wahlvorschlagsblätter zulässig ist. Zum anderen stellte das LAG klar, dass die Stimmen mit Hilfe von Hochleistungsscannern ausgezählt werden dürfen.

In dem einen Verfahren ging es um die Zulassung einer Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand. Im Original der mit einem Kennwort bezeichneten Vorschlagsliste waren alle Bewerber in einer Rangordnung aufgeführt. Von dieser Vorschlagsliste hatten die Listenvertreter nummerierte Kopien hergestellt und auf mit den Kopien Stützunterschriften für ihren Wahlvorschlag gesammelt. Der Wahlvorstand bemängelte, dass die Kopien, die ungeheftet in einer Klarsichthülle eingereicht wurden, keinen gültigen Wahlvorschlag bildeten.

Das LAG hat den Wahlvorschlag zugelassen. Es sei eindeutig erkennbar, auf welchen Wahlvorschlag sich die Stützunterschriften bezogen. Eine Vorschlagsliste dürfe vervielfältigt werden. Alle von den Unterstützern unterzeichneten Wahlvorschlagsblätter führten die Bewerber mit ihren persönlichen Daten und in der festgelegten Reihenfolge inhaltlich übereinstimmend an. Das sei ausreichend. Kopien, auf denen keine Unterschriften gesammelt wurden, müssten nicht eingereicht werden. In dem anderen Verfahren hat das LAG beschlossen, dass die zur Wahl des Betriebsrats abgegeben Stimmen mit Hilfe von Hochleistungsscannern ausgezählt werden durften. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung verböten den Einsatz elektronischer Hilfsmittel nicht. Es handele sich nicht um Wahlcomputer, mit denen elektronisch abgestimmt werde. Die abgegebenen Stimmzettel seien während der öffentlichen Stimmauszählung durch den Wahlvorstand aus der Wahlurne genommen und vor dem Scannen überprüft worden. Dann sei ausreichend, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands die anschließende elektronische Stimmauswertung durch Stichproben kontrolliere.

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschlüsse vom 25.04.2018, 16 TaBVGa 83/18 und 16 TaBVGa 77/18