Mieter können nicht verlangen, dass Vermieter aus ihren Betriebskosten-Abrechnungen die für Gebäudeversicherungen den Anteil herausrechnen, der auf die Position „Mietausfallschaden“ entfällt.
Dabei handelt es sich zwar nicht um den Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner sowie Besuchern, sondern vor allem um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vermieters. Das spielt aber insoweit keine Rolle, weil die Mietausfallversicherung auch dem Schutz der Mieter dient, nämlich vor einem Regress des Vermieters, falls ein Mieter zumindest leichtfertig einen Schaden angerichtet hat.
BGH, VIII ZR 38/17 vom 06.06.2018