Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften: Unzulässige Verfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Verlags nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtete sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, Einnahmen aus der Wahrnehmung urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche auch an Verlage auszuschütten, da diese nur den Urhebern zustünden. Die Verfassungsbeschwerde ist laut BVerfG bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung entspricht. Die Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert vorgetragen, durch das Urteil in ihren Grundrechten verletzt zu sein.

Die Beschwerdeführerin ist ein Verlag, der unter anderem die Werke des Klägers des Ausgangsverfahrens verlegt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist eine Verwertungsgesellschaft. Der Kläger und die Beklagte schlossen einen Wahrnehmungsvertrag, wonach der Kläger als Urheber seine gesetzlichen Vergütungsansprüche für alle bereits geschaffenen und noch zukünftig zu schaffenden Werke der Beklagten zur treuhänderischen Wahrnehmung übertrug. Bestandteil des Wahrnehmungsvertrags war zudem ein Verteilungsplan, durch den auch der Verlag nach einem bestimmten Schlüssel an dem Erlös beteiligt wurde. Der vom Kläger gegen diese Ausschüttungspraxis gerichteten Feststellungsklage wurde überwiegend stattgegeben. Das Landgericht (LG) begründete die Entscheidung damit, dass die Ausschüttungspraxis willkürlich sei und gegen § 7 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhG) verstoße.

Nachdem das Oberlandesgericht das LG-Urteil im Wesentlichen bestätigt hatte, entschied der BGH die Revision ebenfalls zugunsten des Klägers. Als Treuhänderin dürfe die Beklagte die Erlöse nicht an Nichtberechtigte auskehren. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG noch aus § 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht oder unionsrechtlichen Vorschriften. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die in der Revisionsinstanz als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, unter anderem eine Verletzung ihres Eigentumsrechts und den Entzug des gesetzlichen Richters.

Das BVerfG entschied, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da sie den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht gerecht werde. Eine Verletzung von Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Gestalt ihres Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts habe die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt. Gesetzliche Vergütungsansprüche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Urheber zugutekommen. Dafür sei es unerheblich, dass dieser Vergütungsanspruch zunächst von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen und erst im Anschluss an den Urheber ausgeschüttet wird. Auch aus der ständigen Praxis der Verlegerbeteiligung könne die Beschwerdeführerin keinen Anspruch herleiten. Sie greife mittelbar die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen selbst an, zeige jedoch nicht auf, von welchen urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sie sich konkret betroffen sieht, und setze sich auch nicht mit der Unterscheidung zwischen Schranken auseinander, die schon vor dem Erwerb des Verlagsrechts bestanden, und solchen, die erst nachträglich dieses Recht beschränkten.

Der BGH habe in seinem Urteil festgestellt, dass eine Beteiligung von Verlegern an Rechten und Ansprüchen von Urhebern grundsätzlich möglich ist, wenn die Ansprüche wirksam an diese abgetreten worden sind. Eine wirksame Abtretung scheitere aber, wenn die Rechte und Ansprüche zuvor an Dritte wie die Beklagte abgetreten worden sind. Wie der Beschwerdeführerin dennoch abgeleitete Ansprüche der Urheber zustehen könnten, habe sie nicht dargelegt, moniert das BVerfG. Soweit sie eine Verletzung des Artikels 3 Absatz 1 GG rügt, da sie gegenüber Tonträger- und Filmherstellern ungleich behandelt werde, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwieweit die Leistung der Verleger mit denen von Tonträgern und Filmherstellern vergleichbar ist, und befasse sich nicht mit den Gründen, warum der Gesetzgeber diesen im Vergleich zu Verlegern Leistungsschutzrechte zugesprochen hat.

Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr der gesetzliche Richter entzogen wurde, indem der BGH die Entscheidung nicht dem Europäischen Gerichtshof vorlegte. Der Prüfungsmaßstab des BVerfG sei auf die Frage beschränkt, ob der BGH die Vorlagepflicht in vertretbarer Art und Weise gehandhabt hat. Dies sei vorliegend der Fall. Aus dem Urteil des BGH gehe hervor, dass er keine Zweifel hinsichtlich der richtlinienkonformen Auslegung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG hatte. Dass die Rechtsprechung bezüglich weiterer entscheidungserheblicher Normen unvollständig wäre und damit eine Vorlagepflicht bestanden hätte, habe die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.04.2018, 1 BvR 1213/16