American Depository Receipts: BMF informiert über Steuerbescheinigungen auf inländische Aktien

In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um Steuerbescheinigungen bei American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien.

Für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Dividenden aus Aktien, die für ADRs hinterlegt sind, gilt laut BMF, ergänzend zu seinem Schreiben vom 24.05.2013 (BStBl I S. 718) Folgendes: Sofern nicht bereits in der Vergangenheit entsprechend verfahren wurde, seien die Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I und die Steuerbescheinigung nach Muster III des BMF-Schreibens vom 15.12.2017 (BStBl 2018 I S. 13) um folgende Angaben zu ergänzen: die Gesamtzahl der im Rahmen des ADR-Programms ausgegebenen ADRs auf Aktien mit Dividendenberechtigung, die Anzahl der ADRs des ADR-Inhabers, für die eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, und die ISIN des ADR.

Eine Steuerbescheinigung darf laut BMF nur erteilt werden, wenn der Emittent der ADRs der inländischen Hinterlegungsstelle schriftlich bestätigt, dass im Rahmen des ADR-Programms nur ADRs ausgegeben wurden, die im Zeitpunkt der Ausgabe mit Aktien hinterlegt waren, die ausschließlich bei der inländischen Hinterlegungsstelle eingebucht waren. Der inländischen Hinterlegungsstelle sei vor Erteilung einer Steuerbescheinigung außerdem die Gesamtzahl der ADRs mitzuteilen, die im Rahmen des ADR-Programms auf die dividendenberechtigten Aktien ausgegeben wurden.

Eine Sammel-Steuerbescheinigung dürfe im Rahmen von ADR-Programmen nicht erteilt werden. Die Teilziffer III.2 des BMF-Schreibens vom 24.05.2013 (BStBl I S. 718) werde aufgehoben.

Die vorstehenden Regelungen gelten laut BMF entsprechend für andere Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten und mit ADRs vergleichbar sind, also insbesondere für European Depository Receipts (EDRs) und Global Depository Receipts (GDRs) beziehungsweise International Depository Receipts (IDRs).

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.12.2018, IV C 1 – S 2204/12/10003