Abschleppkosten: Rund 315 Euro können angemessen sein

Wird ein vorschriftswidrig parkendes Kfz abgeschleppt, so können Kosten von rund 315 Euro hierfür angemessen sein, wie ein Urteil des Münchener Amtsgerichts (AG) zeigt. Das gilt auch dann, wenn es sich dabei nur um Kosten handelt, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind.

Geklagt hatte ein auf das Abschleppen von Fremdfahrzeugen spezialisiertes Abschleppunternehmerin. Der Beklagte war Halterin eines VW Polo, der am 28.03.2018 von der Beklagten auf dem privaten Außenstellplatz des Olympia Towers in München abgestellt wurde. An der Stirnseite des Stellplatzes war das allgemein bekannte Verkehrszeichen für absolutes Halteverbot mit einem Zusatz der Abschleppung für den Fall einer Zuwiderhandlung angebracht.

Von circa 19.30 Uhr bis 21.30 Uhr führte die Klägerin eine Fremdabschleppung des benannten Pkws der Beklagten durch. Zunächst wurde ein Landrover Defender eingesetzt, der den Polo halb aus dem Stellplatz herauszog, bis dann ein Abschleppwagen erschien. Zwischenzeitlich war die Beklagte zu ihrem Fahrzeug zurückgekehrt und setzte sich auch kurz hinein. Sie rief die Polizei zu Hilfe, die nach längerer Erörterung die Mitarbeiter der Beklagten gewähren ließen. Da die Beklagte nicht bereit war, die von den Mitarbeitern für die Anfahrt geforderten 330 Euro bar zu zahlen, schleppten die Mitarbeiter den Pkw zu ihrer Verwahrstelle, wo der Pkw zunächst für zwei Tage abgestellt und nach Hinterlegung einer Summe von 635 Euro durch die Beklagte beim AG München zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechts der Klägerin an die Beklagte herausgegeben wurde.

Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Zahlung von 635 Euro gegen die Beklagte wegen verbotswidrigen Parkens und der deshalb erfolgten Fremdabschleppung. Die Kosten errechneten sich auf Grundlage einer Abschleppdauer von 2,5 Stunden, einem Zuschlag für einen Einsatz außerhalb der Öffnungszeiten, Zusatzkosten für den Einsatz eines Radrollers, zwei Tage Standgebühren und erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen. Sie seien auch deshalb höher als üblich, weil die Beklagte den Abschleppvorgang mutwillig verlängert habe, indem sie die Polizei gerufen und sich zur Verhinderung des Abschleppvorgangs in das Auto gesetzt habe. Die Beklagte meint, dass die geltend gemachten Abschleppkosten jedenfalls weit überhöht und damit nicht ersatzfähig seien.

Das AG München sah den Schadenersatzanspruch nur teilweise als begründet an. Die Klägerin habe gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten, da die Beklagte ihr Fahrzeug zu Unrecht auf dem ausreichend beschilderten Privatparkplatz abgestellt habe. Nach höchstrichterlichen Rechtsprechung gehörten zu den erstattungsfähigen Abschleppkosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgeschleppten Fahrzeuges, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeuges in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeuges.

Die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes werde durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Danach müsse der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg für die Beseitigung der verbotenen Eigenmacht wählen. Als erforderlich seien diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlicher denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

Nach den bislang beim AG München seit 2015 eingeholten Sachverständigengutachten zu Abschleppkosten betreffend Fremdfahrzeuge von Parkplätzen auf Privatgrund habe das Gericht den verfestigten Eindruck gewonnen, dass es in München keinen richtigen Markt mit einer hinreichenden Anzahl von Markteilnehmern gibt, bei dem sich ein Marktpreis ermitteln lässt, der den ortsüblichen Preis für die Abschleppmaßnahme samt ersatzfähiger Vorbereitungsmaßnahmen für München widerspiegelt.

Das Gericht nahm deswegen eine Schätzung vor. Es hält danach für den am 28.03.2018 erfolgten Fremdabschleppvorgang einen Grundbetrag von 230 Euro netto zuzüglich eines Zuschlages von 15 Prozent für Sonn- und Nachtarbeit und zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer zuzüglich nicht bestrittene Standgebühren für den Pkw der Beklagten in Höhe von weiteren 30 Euro für zwei Tage für ersatzfähig, sodass der von der Klägerin zu fordernde Betrag insgesamt 344,75 Euro (314,75 Euro + 30 Euro) beträgt.

Amtsgericht München, Urteil vom 15.11.2018, 472 C 8222/18, rechtskräftig