Meldepflicht für elektronische Kassensysteme: Vordruck abwarten

Das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) rät in Bezug auf die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme, den amtlichen Vordruck abzuwarten.

Zum Hintergrund führt das LfSt aus, ab dem 01.01.2020 müssten Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem an die Finanzämter melden. Betroffen seien vor allem Kassensysteme. Dem zuständigen Finanzamt seien unter anderem die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitzuteilen. Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 01.01.2020 angeschafft haben, gelte dafür eigentlich eine Frist bis zum 31.01.2020 (vgl. § 146a Absatz 4 AO).

Die Meldung an das Finanzamt sei nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks möglich. Dieser stehe derzeit noch nicht zur Verfügung. Eine Meldung sei deshalb noch nicht möglich, betont das LfSt. Betroffene Unternehmen sollten daher abwarten, bis der Vordruck veröffentlicht wird.

Bayerisches Landesamt für Steuern, PM vom 23.07.2019