Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer: Rechtzeitige Antragstellung auf Registrierung

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bittet alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten, die bisher noch keine Registrierung beziehungsweise Zulassung beantragt haben, sich bis Anfang August 2019 beim BZSt über das BZSt-Online-Portal anzumelden, um am gesetzlich vorgeschriebene Regelabfragezeitraum (01.09.2019 bis 31.10.2019) teilnehmen zu können.

Zum Hintergrund führt das BZSt aus, dass Kapitalerträge grundsätzlich mit 25 Prozent abgeltend besteuert werden. Den Steuerabzug nähmen die Schuldner der Kapitalerträge automatisiert, ohne weiteres Zutun Kapitalanleger des Steuerpflichtigen „an der Quelle“ vor. Sie führten die Steuern direkt an die Finanzverwaltung ab. Das gleiche Verfahren gelte auch für die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer. Damit der Steuereinbehalt automatisiert erfolgen kann, fragten die verpflichteten Stellen, zum Beispiel Banken oder Versicherungen, beim BZSt ab, ob ihre Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt. Je nach Datenbestand werde dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 28.06.2019