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Hausrat
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro. Sie sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.
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