Rentenversicherung | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Wed, 24 Jul 2019 12:31:22 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Rentenversicherung | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Rentenversicherung: Anspruch gegen Bank auf Rücküberweisung nach Tod des Empfängers überzahlter Renten erlischt nicht durch Konto-Auflösung https://www.jacob-partner.de/portfolio/rentenversicherung-anspruch-gegen-bank-auf-rueckueberweisung-nach-tod-des-empfaengers-ueberzahlter-renten-erlischt-nicht-durch-konto-aufloesung Tue, 23 Jul 2019 07:37:15 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10741 Der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen eine Bank auf Rücküberweisung von nach dem Tod eines Versicherten überzahlten Renten erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers. Dies stellt der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) klar.

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Der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen eine Bank auf Rücküberweisung von nach dem Tod eines Versicherten überzahlten Renten erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers. Dies stellt der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) klar.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Vorlagebeschluss des 5. Senats des BSG vom 17.8.2017 (B 5 R 26/14 R). Dieser beabsichtigte, von einem Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R) abzuweichen. Während der 5. Senat die Auffassung vertrat, die Rücküberweisung von zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen könne nur erfolgen, wenn das Rentenzahlkonto noch vorhanden sei, hatte der 13. Senat in seinem Urteil die Ansicht vertreten, die Auflösung des Kontos führe nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs.

Der Große Senat hat die Vorlagefrage unter Verweis auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelung (§ 118 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VI – SGB VI) im Sinne des 13. Senats beantwortet. Die Verpflichtung eines Geldinstituts, Geldleistungen zurückzuzahlen, die auf ein Konto eines Empfängers bei ihm überwiesen wurden, setzt danach nicht zwingend den Fortbestand des Empfängerkontos beim Geldinstitut voraus. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung des § 118 Absatz 3 SGB VI Fallgestaltungen, in denen das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, nicht nur dem Risikobereich der Rentenversicherungsträger zuweisen wollen, sondern unter anderem auch jenem des kontoführenden Geldinstituts, so der Große Senat.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 20.02.2019, GS 1/18

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Rentenversicherung: Die Kindererziehungszeit kann auch der Großmutter Rente bringen https://www.jacob-partner.de/portfolio/rentenversicherung-die-kindererziehungszeit-kann-auch-der-grossmutter-rente-bringen Mon, 15 Oct 2018 10:01:47 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9125 In Ausnahmefällen können auch Großmütter Anspruch auf die Berücksichtigung von Kinderziehungszeiten („Babyjahren“) in der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Dies dann, wenn „Intensität und Ausmaß der noch vorhandenen Beziehungen zu den leiblichen Eltern“ in den ersten Lebensjahren des Kindes nur punktuell vorhanden waren.

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In Ausnahmefällen können auch Großmütter Anspruch auf die Berücksichtigung von Kinderziehungszeiten („Babyjahren“) in der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Dies dann, wenn „Intensität und Ausmaß der noch vorhandenen Beziehungen zu den leiblichen Eltern“ in den ersten Lebensjahren des Kindes nur punktuell vorhanden waren.

Dazu das Hessische Landessozialgericht: Mit Blick auf die besonderen, zum Teil höchst sensiblen interfamiliären Verbindungen und (Gesamt-) Beziehungen kommt der Prüfung eine besondere Bedeutung zu, wenn ein Kind im Haushalt von seiner Großmutter aufwächst.“ Maßgeblich sei, wer sich aus der Sicht eines neutralen Betrachters als „wesentliche Bezugsperson“ für das Kind darstelle und als der-/diejenige anzusehen ist, wer über die wesentlichen erzieherischen und fürsorglichen Fragestellungen entscheide und diese auch erfülle.

Hier wurde der Großmutter eines Enkelkindes das Babyjahr gutgeschrieben, da sich die Mutter nur „punktuell“ um ihr Kind gekümmert hatte und auch offen zugab, dass es kein „Wunschkind“ gewesen sei. Für die Frau aber besonders bedeutsam war, dass sie durch die Berücksichtigung ihrer Fürsorge als Kindererziehungszeit die für eine Rente wegen Schwerbehinderung notwendige erforderliche Vorversicherungszeit von 35 Jahren nachweisen konnte.

Hessisches LSG, L 2 R 8/14 vom 16.09.2014

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Rentenversicherung: 8.000 Euro Abgeordnetendiäten reduzieren Altersbezüge auf 20 Prozent https://www.jacob-partner.de/portfolio/rentenversicherung-8-000-euro-abgeordnetendiaeten-reduzieren-altersbezuege-auf-20-prozent Mon, 09 Jul 2018 11:33:49 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6939 Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines 68jährigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund abgewiesen, der sich dagegen wehrte, dass seine gesetzliche Altersrente aufgrund seiner Entschädigung als Bundestagsabgeordneter (hier: 8.000 Euro pro Monat) auf 20 Prozent des eigentlichen Zahlbetrages reduziert worden war. Dadurch sah er den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt, da er […]

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Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines 68jährigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund abgewiesen, der sich dagegen wehrte, dass seine gesetzliche Altersrente aufgrund seiner Entschädigung als Bundestagsabgeordneter (hier: 8.000 Euro pro Monat) auf 20 Prozent des eigentlichen Zahlbetrages reduziert worden war. Dadurch sah er den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt, da er als Abgeordneter eine geringere Rente beziehe als ein anderer Rentner, der nicht dem Deutschen Bundestag angehöre.

Das Gericht argumentierte aber, dass die Kürzung „zur Vermeidung einer Doppelalimentation der Bundestagsabgeordneten aus öffentlichen Kassen gerechtfertigt sei.

SG Düsseldorf, S 20 R 1493/13 vom 27.10.2016

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Rentenversicherung: Beitragslücken können wirksam nur kurzfristig gefüllt werden https://www.jacob-partner.de/portfolio/rentenversicherung-beitragsluecken-koennen-wirksam-nur-kurzfristig-gefuellt-werden Wed, 30 May 2018 11:00:50 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6792 Hat ein 1952 geborener Mann 44 Beitragsjahre auf seinem Rentenkonto (45 Jahre wurden benötigt, um mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen zu können) und hat er eine seinerzeit wegen Arbeitslosigkeit entstandene Lücke auf seinem Rentenkonto nicht rechtzeitig ausgeglichen, so kann er das nicht Jahre später nachholen.

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Hat ein 1952 geborener Mann 44 Beitragsjahre auf seinem Rentenkonto (45 Jahre wurden benötigt, um mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen zu können) und hat er eine seinerzeit wegen Arbeitslosigkeit entstandene Lücke auf seinem Rentenkonto nicht rechtzeitig ausgeglichen, so kann er das nicht Jahre später nachholen.

Das Schließen derartiger Lücken kann durch freiwillige Zahlungen nur dann gelingen, wenn die Gelder bis zum 31. März des auf das „lückenhafte“ folgende Jahr eingezahlt werden. In dem Fall ist dem Mann wegen einer einjährigen Arbeitslosigkeit vor mehr als 10 Jahren vor seinem Rentenbeginn die Lücke entstanden, die er quasi mit dem Rentenantrag per Zahlung ausgleichen wollte. Der Mann hätte noch ein Jahr weiter arbeiten und dann mit 64 abschlagfrei in Rente gehen können.

LSG Baden-Württemberg, L 10 R 2182/16 vom 14.12.2017

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