Grundsteuer | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Fri, 24 Jun 2022 09:56:32 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Grundsteuer | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 FAQ zur neuen Grundsteuer https://www.jacob-partner.de/portfolio/faq-zur-neuen-grundsteuer Wed, 17 Aug 2022 08:00:13 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=11542 Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur neuen Grundsteuer veröffentlicht.

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur neuen Grundsteuer veröffentlicht.

Hintergrund: Zum 1.1.2025 treten die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuerrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln.

Grundstückseigentümer sind nun verpflichtet, bis zum 31.10.2022 (Stand: 25.5.2022) eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der sie Angaben zu ihrem Grundbesitz auf den Stichtag 1.1.2022 machen müssen. Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch über das Internetportal „Mein ELSTER“ abzugeben.

In den FAQ beantwortet das BMF zahlreiche Fragen wie z. B.

  • wie sich die Grundsteuer zukünftig konkret berechnet,
  • ab wann die neue Grundsteuer zu zahlen ist,
  • was die neue Grundsteuer C ist,
  • wie die Erklärung abzugeben ist und
  • ob die Erklärung auch in Papierform abgeben werden kann.

Hinweise: Den Fragen-Antworten-Katalog finden Sie online unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html.

Weitere Informationen sind auch auf folgenden Internetseiten veröffentlicht:

  • https://www.grundsteuerreform.de/ (hier sind insbesondere die unterschiedlichen Regelungen der Länder gebündelt dargestellt) sowie
  • https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ (für einfach gelagerte Sachverhalte in Ländern, die am Bundesmodell teilnehmen; dies sind die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen).

Wenn wir Sie bei Ihrer Erklärung unterstützen können, sprechen Sie uns an.

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Reform der Grundsteuer tritt in Kraft https://www.jacob-partner.de/portfolio/reform-der-grundsteuer-tritt-in-kraft Wed, 22 Jan 2020 07:54:34 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=11040 Der Bundesrat hat Anfang November 2019 die Reform der Grundsteuer beschlossen. Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts in Kraft treten: Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln (s. hierzu den letzten Beitrag unserer Mandanten-Information 5/2019).

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Der Bundesrat hat Anfang November 2019 die Reform der Grundsteuer beschlossen. Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts in Kraft treten: Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln (s. hierzu den letzten Beitrag unserer Mandanten-Information 5/2019).

Hinweise: Was dies nun konkret bedeutet, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen, da die künftigen Hebesätze der Gemeinden eine große Rolle bei der Bemessung der Grundsteuer spielen werden.

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Ferienhäuser eines gemeinnützigen Vereins: Grundsteuer bei Vorliegen von Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn https://www.jacob-partner.de/portfolio/ferienhaeuser-eines-gemeinnuetzigen-vereins-grundsteuer-bei-vorliegen-von-wohnungen-im-bewertungsrechtlichen-sinn Wed, 21 Aug 2019 10:28:22 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=10852 Ferienhäuser eines gemeinnützigen Vereins, die als Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn anzusehen sind, unterliegen der Grundsteuer. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 GrStG kommt nicht in Betracht. Dies stellt das FG Münster klar. Im zugrunde liegenden Fall bejahte das FG das Vorliegen einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn. Bei […]

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Ferienhäuser eines gemeinnützigen Vereins, die als Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn anzusehen sind, unterliegen der Grundsteuer. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 GrStG kommt nicht in Betracht. Dies stellt das FG Münster klar. Im zugrunde liegenden Fall bejahte das FG das Vorliegen einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn. Bei den betroffenen Ferienhäusern handele es sich um abgeschlossene Wohneinheiten. Jede Wohnung habe einen eigenen Eingang und weise die erforderliche Mindestgröße von 25 Quadratmeter auf. Küche, Bad oder Dusche und Toilette seien vorhanden. Ein selbstständiger Haushalt könne damit in den Ferienhäusern geführt werden.

Die Wohnungen seien beheizbar und an die Warmwasserversorgung angeschlossen. Sie seien auch ganzjährig nutzbar, da sie beheizbar sind. Nicht entscheidend sei, ob die Ferienhäuser über eine eigene Klingel, einen Briefkasten, einen Telefon-, Fernseh- und Internetanschluss verfügen. Ob eine Wohnung eine Klingel, einen Briefkasten, einen Telefon-, Fernseh- und Internetanschluss hat, richte sich nach den individuellen und damit subjektiven Wünschen und Bedürfnissen des Bewohners; über die Frage, ob es sich um eine Wohnung handelt, sagten sie nichts aus, betont das FG.

Weiter komme es auch nicht darauf an, ob die Wohnung den derzeitigen Wohnstandards entspricht und im derzeitigen Zustand vermietbar ist. Denn hierbei handele es sich um subjektive Merkmale, die nicht geeignet seien, den Begriff der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne zu definieren. Lediglich wenn nach dem Baurecht der Aufenthalt von Menschen in den Ferienhäusern untersagt würde, käme man zu einem anderen Ergebnis.

Unerheblich ist es laut FG auch, wenn nach dem Baurecht aus infrastrukturellen Gründen ein Dauerwohnen nicht erlaubt ist. Dies habe auf die für die Abgrenzung des Begriffs der Wohnung maßgebende Verkehrsauffassung keinen Einfluss. Ob eine Wohnung im Sinne des Bewertungsrechts vorliegt, hänge allein davon ab, ob in den Räumen nach der Verkehrsauffassung tatsächlich ein Haushalt geführt werden kann. Dass die Räume auch rechtlich zur Dauernutzung geeignet sind, werde nicht vorausgesetzt.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.07.2018, 3 K 233/18 EW

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Grundsteuer: Scholz legt Reformvorschläge vor https://www.jacob-partner.de/portfolio/grundsteuer-scholz-legt-reformvorschlaege-vor Tue, 15 Jan 2019 07:41:33 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=9834 Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat am 29.11.2018 seine Überlegungen für die Reform der Grundsteuer vorgelegt. Damit soll die Grundsteuer im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auf eine rechtssichere Basis gestellt werden und für die Gemeinden als wichtige Einnahmequelle dauerhaft gesichert bleiben. Zudem sollen die Steuerzahler nicht wesentlich stärker belastet werden. Das Gesamtaufkommen aus […]

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Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat am 29.11.2018 seine Überlegungen für die Reform der Grundsteuer vorgelegt. Damit soll die Grundsteuer im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auf eine rechtssichere Basis gestellt werden und für die Gemeinden als wichtige Einnahmequelle dauerhaft gesichert bleiben. Zudem sollen die Steuerzahler nicht wesentlich stärker belastet werden. Das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer soll mit dem Vorschlag auf dem jetzigen Niveau stabil bleiben. Außerdem will Scholz ein möglichst bürgerfreundliches Besteuerungsverfahren ermöglichen, das mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand einhergeht und deutlich weniger bürokratisch ist als die bisherige Regelung. Die Vorschläge werden jetzt mit den Ländern diskutiert, um eine Neuregelung rechtzeitig bis Ende 2019 gesetzlich umzusetzen.

Für die anstehenden Diskussionen mit den Ländern bringt das Bundesfinanzministerium (BMF) zwei unterschiedliche Bewertungsansätze ein:

  • Ein wertunabhängiges Modell, das an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude ansetzt. Die Gebäudefläche soll dabei in einem vereinfachten Verfahren bestimmt werden, das sich zum Beispiel an den Geschossflächen orientiert. Auf die so ermittelten Flächen von Grund und Boden sowie Gebäuden werden anschließend besondere Faktoren angewendet, die nach der Art der Gebäudenutzung unterscheiden (und für Wohngebäude niedriger ausfallen als für Geschäftsgebäude). Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben bei diesem Modell unberücksichtigt. Es basiert auf vergleichsweise einfachen Berechnungen, führt im Ergebnis aber dazu, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig würden.

  • Ein wertabhängiges Modell, das am tatsächlichen Wert einer Immobilie ansetzt. Dazu sind die Werte von Grund und Boden sowie von Gebäuden anhand bestimmter vereinfachter Verfahren zu ermitteln. Das wertabhängige Modell sorgt dafür, dass vergleichbare Immobilien auch ähnlich besteuert werden. Damit liegt es näher an den Vorgaben des BVerfG für eine realitätsgerechte Besteuerung der Grundstücke auch im Verhältnis zueinander.

Bei der Bewertung der verschiedenen Reformoptionen ist laut BMF zu beachten: In jedem Modell, das die Vorgaben des BVerfG umsetzt, müssten sämtliche Grundstücke neu bewertet werden. Dies gehe zwangsläufig mit Änderungen der Steuerzahlungen einzelner Steuerschuldner einher. Dies gelte auch dann, wenn sich das Grundsteueraufkommen durch die Reform insgesamt nicht erhöht, das heißt wenn sich Be- und Entlastungen insgesamt ausgleichen. Deshalb gehe es vor allem darum, diese Veränderungen sozial gerecht zu verteilen und zusätzliche Belastungen Einzelner entsprechend zu begrenzen. Dieses Ziel lässt sich aus Sicht des BMF besser mit dem wertabhängigen Modell erreichen, bei dem zudem keine Verfassungsänderung notwendig ist.

In dem wertabhängigen Modell bleibe es beim dreistufigen Verfahren, um die Grundsteuer zu berechnen: Zunächst werde der Grundstückswert ermittelt, dann der Steuermessbetrag festgesetzt und schließlich erfolge die Grundsteuerfestsetzung durch Anwendung des kommunalen Hebesatzes.

Die durch das BVerfG-Urteil nötige Reform der Grundsteuer beziehe sich auf die Ermittlung des Grundstückswerts. Unter Beachtung der Vorgaben aus Karlsruhe schlägt das BMF vor, die bisher für die Grundsteuer geltenden Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Grundstückswerte zu modernisieren und die Steuermesszahlen anzupassen. Er bleibe bei der Bewertung von Grund und Boden sowie der darauf befindlichen Gebäude. Konkret sieht der Vorschlag des BMF vor:

  • Für unbebaute Grundstücke bleibt das Bewertungsverfahren weitgehend gleich. Der Grundstückswert ergibt sich durch Multiplikation der Fläche mit dem aktuellen (ortsbezogenen)  Bodenrichtwert.

  • Bei bebauten Grundstücken erfolgt die Bewertung grundsätzlich im so genannten Ertragswertverfahren. Der Ertragswert wird im Wesentlichen auf Grundlage tatsächlich vereinbarter Nettokaltmieten ermittelt, unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes und des abgezinsten Bodenwertes. Bei Wohngebäuden, die von Eigentümern selbst genutzt werden, wird eine fiktive Miete angesetzt, die auf Daten des Statistischen Bundesamts basiert und nach regionalen Mietenniveaus gestaffelt wird. Dadurch werde verhindert, so das BMF, dass außerordentliche Steigerungen des Mietenniveaus im Umfeld der eigenen Wohnung die Grundsteuer unverhältnismäßig erhöhen.

  • Nichtwohngrundstücke – wie zum Beispiel besondere Geschäftsgrundstücke – können häufig mangels vorhandener Mieten nicht im Ertragswertverfahren bewertet werden. Für diese gilt ein Verfahren, das die Herstellungskosten des Gebäudes als Ausgangsbasis nimmt und ebenfalls den Wert des Grundstücks mitberücksichtigt. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfolgt die Bewertung in einem speziellen Verfahren.

  • Die Grundstückswerte sollen alle sieben Jahre aktualisiert werden. Dazu sollen die Eigentümer insbesondere Angaben über die Gebäudefläche und die Höhe der Nettokaltmiete machen. Gleiches gilt bei relevanten baulichen Veränderungen in der Zwischenzeit. Die eigentliche Wertfeststellung nimmt dann das Finanzamt vor. Die Wertberechnung beruht auf relativ wenigen, leicht festzustellenden Größen, so dass der Verwaltungsaufwand beherrschbar ist.

Im Ergebnis wird die Neubewertung laut BMF dazu führen, dass die tatsächliche Wertentwicklung der Grundstücke seit 1935 beziehungsweise 1964 nachgeholt wird. Ohne weitere Änderungen an der Berechnung würde dies zu einem deutlichen Anstieg des gesamten Grundsteueraufkommens führen. Um dies zu verhindern und das Ziel der Aufkommensneutralität zu erreichen, würden die – im ersten Schritt – ermittelten Grundstückswerte in einem zweiten Schritt durch die radikale Absenkung der so genannten Steuermesszahl korrigiert, die bundeseinheitlich festgelegt wird. Dabei werde gegenwärtig noch geprüft, ob für große Städte mit besonders hoher Wertentwicklung in einzelnen Stadtteilen/Quartieren eine zusätzliche Ausgleichskomponente notwendig ist. Damit werde die Voraussetzung geschaffen, dass das bundesweite Gesamtaufkommen der Grundsteuer weitgehend konstant bleibt, trotz höherer Grundstückswerte.

Das Grundsteueraufkommen der einzelnen Kommunen könne sich allerdings nach den ersten beiden Schritten verändern. Die Kommunen hätten es aber in der Hand – in einem dritten Schritt – durch die Anpassung der Hebesätze, Aufkommensneutralität in ihren Gemeinden sicherzustellen. Der Bund habe keine Möglichkeit, dies durch Festlegung bundeseinheitlicher Werte zu gewährleisten.

Im Ergebnis würden mit dem Reformmodell zwei zentrale Ziele erreicht, so das BMF. Zum einen werde der gesetzliche Rahmen gemäß den Vorgaben des BVerfG modernisiert, ohne ein völlig neues System der Besteuerung von Grundvermögen zu schaffen. Dies verringere das Risiko struktureller Verwerfungen oder Anwendungsprobleme in der Praxis und schaffe Planungssicherheit für Kommunen und Steuerschuldner. Zugleich werde dadurch die Grundlage für ein in Zukunft elektronisches Besteuerungsverfahren geschaffen. Zum anderen werde eine rechtssichere und sozial gerechte Bemessungsgrundlage geschaffen, da die Besteuerung im Wesentlichen die tatsächlichen Mieten zugrunde legt. Sie spiegelten in der Regel die Werthaltigkeit einer Wohnung wider, wodurch hochpreisige Wohnungen und gute Lagen höher besteuert werden. Außerdem schütze dies langjährige Mieter vor drastischen Anstiegen der Nebenkosten (durch eine umgelegte Grundsteuer).

Bundesfinanzministerium, PM vom 29.11.2018

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