Ferienhäuser eines gemeinnützigen Vereins: Grundsteuer bei Vorliegen von Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn

Ferienhäuser eines gemeinnützigen Vereins, die als Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn anzusehen sind, unterliegen der Grundsteuer. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 GrStG kommt nicht in Betracht. Dies stellt das FG Münster klar. Im zugrunde liegenden Fall bejahte das FG das Vorliegen einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn. Bei den betroffenen Ferienhäusern handele es sich um abgeschlossene Wohneinheiten. Jede Wohnung habe einen eigenen Eingang und weise die erforderliche Mindestgröße von 25 Quadratmeter auf. Küche, Bad oder Dusche und Toilette seien vorhanden. Ein selbstständiger Haushalt könne damit in den Ferienhäusern geführt werden.

Die Wohnungen seien beheizbar und an die Warmwasserversorgung angeschlossen. Sie seien auch ganzjährig nutzbar, da sie beheizbar sind. Nicht entscheidend sei, ob die Ferienhäuser über eine eigene Klingel, einen Briefkasten, einen Telefon-, Fernseh- und Internetanschluss verfügen. Ob eine Wohnung eine Klingel, einen Briefkasten, einen Telefon-, Fernseh- und Internetanschluss hat, richte sich nach den individuellen und damit subjektiven Wünschen und Bedürfnissen des Bewohners; über die Frage, ob es sich um eine Wohnung handelt, sagten sie nichts aus, betont das FG.

Weiter komme es auch nicht darauf an, ob die Wohnung den derzeitigen Wohnstandards entspricht und im derzeitigen Zustand vermietbar ist. Denn hierbei handele es sich um subjektive Merkmale, die nicht geeignet seien, den Begriff der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne zu definieren. Lediglich wenn nach dem Baurecht der Aufenthalt von Menschen in den Ferienhäusern untersagt würde, käme man zu einem anderen Ergebnis.

Unerheblich ist es laut FG auch, wenn nach dem Baurecht aus infrastrukturellen Gründen ein Dauerwohnen nicht erlaubt ist. Dies habe auf die für die Abgrenzung des Begriffs der Wohnung maßgebende Verkehrsauffassung keinen Einfluss. Ob eine Wohnung im Sinne des Bewertungsrechts vorliegt, hänge allein davon ab, ob in den Räumen nach der Verkehrsauffassung tatsächlich ein Haushalt geführt werden kann. Dass die Räume auch rechtlich zur Dauernutzung geeignet sind, werde nicht vorausgesetzt.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.07.2018, 3 K 233/18 EW