Zweite Musterfeststellungsklage vor OLG Braunschweig wird nicht im Klageregister öffentlich bekannt gemacht

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Volkswagen Bank GmbH im Klageregister abgelehnt. Denn die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. habe nicht nachgewiesen, eine so genannte qualifizierte Einrichtung im Sinne der Zivilprozessordnung zu sein, so die Begründung des Gerichts.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hatte am 01.11.2018 eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen Bank GmbH eingereicht, die Verbraucherdarlehensverträge zum Gegenstand hat. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden begehrte unter anderem die Feststellung, dass die von der Volkswagen Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt hätten und dass damit die jeweilige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.

Das OLG Braunschweig hat die öffentliche Bekanntmachung der Musterklage abgelehnt, weil die Schutzgemeinschaft für Bankkunden nicht nachgewiesen habe, dass sie eine so genannte qualifizierte Einrichtung im Sinne der Zivilprozessordnung sei. Nur solche Einrichtungen dürften Musterfeststellungsklagen einreichen. Es fehle, so das OLG, der erforderliche Nachweis dafür, dass der Verein die erforderliche Anzahl von Mitgliedern, also mindestens 350 natürliche Personen oder zehn Verbände, habe. Die von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. angebotenen Nachweise, insbesondere eine eingereichte anonymisierte Mitgliederliste, genügten hierfür nicht. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Schutzgemeinschaft für Bankkunden der Zugänglichmachung selbst der anonymisierten Tabelle an die Volkswagen Bank widersprochen habe und diese daher keine Möglichkeit habe, die Tabelle zu überprüfen.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden habe überdies nicht belegt, dass sie Verbraucherinteressen weitgehend durch Aufklärung und Beratung wahrnehme. Auch dies sei eine Voraussetzung für eine qualifizierte Einrichtung. Das OLG hat ausgeführt, dass der Verein sich zu einem ganz überwiegenden Teil über die Geltendmachung von Vertragsstrafen und Abmahnungen finanziere. Vor diesem Hintergrund und mangels weitergehenden Vortrags der Schutzgemeinschaft sei jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die aufklärende und beratende Tätigkeit den weitgehenden Teil der klägerischen Tätigkeit ausmache. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.12.2018, 4 MK 2/18, nicht rechtskräftig