Für die umsatzsteuerliche Zuordnung einer sowohl privat als auch unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage zum Unternehmen muss keine Frist eingehalten werden, bis zu deren Ablauf der Unternehmer die Zuordnung dem Finanzamt mitzuteilen hat. Allerdings stellt die Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung, die für steuerlich nicht beratene Unternehmer gilt, eine Dokumentationsfrist dar, bis zu deren Ablauf diejenigen Anhaltspunkte, aus denen sich eine Zuordnung zum Unternehmen ergibt, dokumentiert sein müssen. Ein derartiger Anhaltspunkt kann darin zu sehen sein, dass der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist einen Einspeisevertrag mit einem Netzbetreiber abgeschlossen hat, der die Einspeisung des gesamten Stroms ermöglicht.
Hintergrund: Verwendet der Unternehmer einen Gegenstand sowohl für sein Unternehmen (mind. 10 %) als auch privat, hat er umsatzsteuerlich ein sog. Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand entweder vollständig oder nur anteilig oder aber gar nicht seinem Unternehmen zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht abziehen. Allerdings muss er bei einer vollständigen Zuordnung zum Unternehmen die Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) musste das Zuordnungswahlrecht bis zum Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausgeübt werden; dabei kam es für alle Unternehmer auf die Abgabefrist an, die für steuerlich nicht beratene Unternehmer gilt: Bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2017 war dies der 31.5. des Folgejahres; seit dem Veranlagungszeitraum 2018 gilt – vorbehaltlich coronabedingter Fristverlängerungen – grundsätzlich der 31.7. des Folgejahres.
Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage. Am 25.9.2014 schloss er mit einem Netzbetreiber einen Einspeisevertrag und war berechtigt, seinen gesamten produzierten Strom in das Netz einzuspeisen. Tatsächlich verwendete er einen Teil des Stroms privat. Der Kläger gab seine Umsatzsteuererklärung für 2014 am 29.2.2016 ab und machte die Vorsteuer für die gesamte Anlage geltend. Das Finanzamt hielt dies für verspätet, weil der Kläger seine Zuordnungsentscheidung nicht bis zum 31.5.2015 getroffen hatte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, nachdem er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen hatte:
Hinweise: In dem Verfahren – ebenso wie einem Verfahren, in dem es um die Zuordnung eines Büroraums in dem Einfamilienhaus des Unternehmers ging – hatte der BFH den EuGH angerufen, damit dieser die Vereinbarkeit der bislang geltenden Zuordnungsfrist mit dem Europarecht klärt. Zwar hat der EuGH die Vereinbarkeit der Zuordnungsfrist mit dem Europarecht grundsätzlich bejaht. Dennoch geht der BFH jetzt nicht mehr von einer Zuordnungsfrist aus, sondern nimmt lediglich eine Dokumentationsfrist an. Für Unternehmer ist dies eine Verbesserung, sofern es bis zum Abgabetermin für die Umsatzsteuererklärung nach außen hin erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnungsentscheidung gibt.
Der BFH nennt objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmen, wie z. B. An- und Verkauf des gemischt genutzten Gegenstandes unter dem Firmennamen, den Abschluss einer betrieblichen Versicherung, die bilanzielle bzw. ertragsteuerliche Behandlung als Betriebsvermögen oder – wie hier – den Abschluss eines Einspeisevertrages mit dem Netzbetreiber.
Ausdrücklich offen lässt der BFH die Frage, ob sich durch die gesetzliche Verlängerung der Abgabefrist für Steuerpflichtige ab dem Veranlagungszeitraum 2018 (neuer Abgabetermin ist der 31.7. des Folgejahres) auch die Dokumentationsfrist verschiebt. Falls ja, wäre zu beachten, dass es aktuell zu weiteren gesetzlichen Verlängerungen der Abgabefrist kommt, die durch die Corona-Krise veranlasst sind und die sich auch auf die Dokumentationsfrist auswirken könnten.