Zeitweise beruflich im Ausland: A1-Entsendebescheinigung sollte ausgefüllt werden

Erwerbstätige, die für ihren Arbeitgeber zeitweilig eine Tätigkeit in einem Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz verrichten, bleiben in dem Staat versichert, aus dem sie entsandt werden. Grundsätzlich entsteht mit der Tätigkeit aber auch im Beschäftigungsstaat eine Sozialversicherungspflicht. Anderes gilt laut Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) dann, wenn dort eine so genannte A1-Entsendebescheinigung vorgelegt wird und die Entsendung eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet. Bei Vorlage einer solchen Bescheinigung fielen dann im Beschäftigungsland keine Sozialversicherungsbeiträge an – damit werde eine doppelte Beitragszahlung vermieden.

Seit dem 01.01.2019 sei für das Antrags- und Bescheinigungsverfahren nur noch das elektronische Verfahren zulässig. Nur in begründeten Einzelfällen könne noch bis zum 30.06.2019 die A1-Bescheinigung in Papierform beantragt werden. Für die Antragstellung im elektronischen Verfahren müssten die entsprechenden Daten aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe (zum Beispiel sv.net.) übertragen werden, so der BdSt.

Entgegen der häufigen Annahme, dass es für Sozialversicherungspflicht eine zeitliche Bagatellgrenze gibt, müsse auch für sehr kurze Aufenthalte im Ausland eine A1-Bescheinigung beantragt werden, betont der Steuerzahlerbund. Wird ein Arbeitnehmer mehrfach für wenige Tage entsandt, sei immer wieder ein neuer Antrag notwendig. Die Beantragung müsse rechtzeitig vor der Entsendung erfolgen, damit eine Beitragserhebung im Beschäftigungsstaat von vornherein vermieden wird. Eine Dauer von etwa drei Tagen sollte für die Bearbeitung einkalkuliert werden. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits im Ausland tätig ist, könne der Antrag auf die Entsendebescheinigung noch gestellt werden.

Die Ausstellung der Bescheinigung sei grundsätzlich bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu beantragen. Im Fall einer privaten Krankenversicherung sei der Rentenversicherungsträger zuständig.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 31.05.2019