Wohnungsberechtigungsschein: Kinder getrenntlebender Eltern in der Regel nur einem der beiden Elternhaushalte zuzurechnen

Leben Eltern getrennt und üben gemeinsam das Sorgerecht über ihre Kinder aus, können die Kinder in der Regel nur Angehörige des Haushalts eines der beiden Elternteile sein. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden und einem geschiedenen Mann einen Wohnungsberechtigungsschein für eine größere Wohnung versagt, die er für die Besuche seiner Kinder für erforderlich hielt.

Der Kläger ist geschieden und Vater von vier Kindern. Seine älteste Tochter ist inzwischen volljährig, seine jüngste Tochter schwerbehindert. Das Sorgerecht üben die geschiedenen Eheleute gemeinsam aus. Vor dem Familiengericht vereinbarten die Eltern, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter haben, sich aber wöchentlich von freitags 17.00 Uhr bis sonntags 20.00 Uhr beim Kläger aufhalten. Unter Hinweis auf diese Betreuungszeiten beantragte der von öffentlichen Leistungen lebende Kläger für sich und seine Kinder beim Wohnungsamt einen Wohnungsberechtigungsschein für eine Drei-Raum-Wohnung. Zugesprochen wurde ihm nur ein Berechtigungsschein für eine Zwei-Raum-Wohnung, weshalb er klagte. Er macht geltend, seine Kinder seien aufgrund seines Umgangsrechts als Angehörige seines Haushalts anzusehen. Außerdem bestünden besondere Raumbedürfnisse wegen der Behinderung seiner Tochter.

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Einen Wohnungsberechtigungsschein für eine Drei-Raum-Wohnung könne der Kläger nicht beanspruchen. Die Kinder seien keine Haushaltsangehörigen des Klägers. Lebten Eltern getrennt, seien minderjährige Kinder im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhielten und ihren Lebensmittelpunkt hätten. Nur in Ausnahmefällen gehörten sie gleichzeitig beiden Haushalten an. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Dauer und Charakter der wöchentlichen Aufenthalte ließen noch nicht den Schluss auf eine erforderliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu. Der Kläger empfange seine drei minderjährigen Kinder auf Grundlage der familienrechtlichen Vereinbarung vielmehr nur zu Besuchszwecken.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass für die volljährige Tochter etwas anderes gelte, so das Gericht weiter. Damit sei der Kläger alleiniger Haushaltsangehöriger. Aus diesem Grund könne er an sich nur eine Ein-Raum-Wohnung beanspruchen. Die Behörde habe ihm dennoch eine Zwei-Raum-Wohnung zugesprochen und damit die Besuche seiner Kinder im Rahmen seines Umgangsrechts ausreichend und ermessensfehlerfrei als besondere persönliche Raumbedürfnisse des Klägers berücksichtigt. Weitergehende persönliche Raumbedürfnisse des Klägers oder vermeidbare Härten ließen sich auch im Hinblick auf die Behinderung der jüngsten Tochter des Klägers auf Grundlage seines Vortrags nicht feststellen.

Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.02.2019, VG 8 K 332.17