Vodafone Kabel Deutschland verurteilt: Keine Auftragsbestätigungen ohne Bestellung

Das LG München I hat es der Vodafone Kabel Deutschland GmbH untersagt, Verbrauchern den Abschluss eines Vertrages über die Produkte Kabel Digital oder Video Select zu bestätigen und Entgelte für die Angebote in Rechnung zu stellen, wenn keine entsprechende Bestellung des Verbrauchers vorliegt. Über das Urteil informierte die Verbraucherzentrale Hamburg e.V., die in dem Verfahren Klägerin war.

„Wer nichts bestellt, darf auch nicht zur Kasse gebeten werden“, betont Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale. Vodafone Kabel Deutschland dürfe Verbrauchern nun keine Verträge mehr unterschieben. Verstoße das Unternehmen gegen das Urteil des LG München I, könne ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig werden.

Im zugrunde liegenden Fall habe ein Kunde seinen DSL-Vertrag bei Vodafone Kabel Deutschland wegen eines Umzugs gekündigt, erläutert die Verbraucherzentrale Hamburg den Hintergrund des Verfahrens. Weil der Betroffene gedacht habe, dass noch Fragen im Zusammenhang mit seiner Kündigung zu klären seien, habe er Kabel Deutschland nach einem verpassten Anruf zurückgerufen. Im Telefongespräch habe der Mitarbeiter des Vodafone Kundenservice jedoch ausgewählte Produkte beworben, auf die Kündigung sei er nicht eingegangen. Obwohl der Verbraucher deutlich gemacht habe, dass seinerseits kein Interesse mehr an Produkten von Vodafone Kabel Deutschland besteht, habe er kurz nach Ende des Telefonats eine E-Mail mit der Überschrift „Ihre Bestellung haben wir bekommen“ erhalten. Am Tag darauf sei die Mitteilung gefolgt, ein neues Gerät sei unterwegs. Später seien Rechnungen über die Produkte „Kabel Digital“ und „Video Select“ zugestellt und die entsprechenden Entgelte vom Konto des Betroffenen abgebucht worden.

„Wir erhalten regelmäßig Beschwerden von Verbrauchern, die Zeit und Nerven investieren müssen, um sich gegen Rechnungen zu wehren, für die es keine Vertragsgrundlage gibt“, berichtet Rehberg. Verbraucher seien bei Erhalt einer Bestätigung über einen nicht bestehenden Vertrag eigentlich nicht verpflichtet, tätig zu werden. Viele Anbieter meinten aber, dass ein Vertrag automatisch als abgeschlossen gilt, wenn auf eine als E-Mail verschickte Bestätigung keine Reaktion erfolgt, so Rehberg.

Verbraucherzentrale Hamburg e.V., PM vom 13.12.2018 zu Landgericht München I, Urteil vom 09.08.2018, 17 HK O 301/18