Vermieter darf vermietete Wohnung zu Rauchmelder-Einbau betreten

Der Vermieter darf die Wohnung zum Einbau von Rauchmeldern betreten. Das Amtsgericht (AG) München verurteilte die Mieter eines Reihenhauses, in diesem die Montage von Rauchmeldern durch den klagenden Vermieter nach mindestens einwöchiger Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr in allen als Schlaf-, Wohn- oder Kinderzimmer genutzten Räumen sowie den dorthin führenden Fluren zu dulden.

Die Beklagten, Mutter und Sohn, sind seit 1997 Mieter des streitgegenständlichen Hauses. Der Kläger forderte die Beklagten als Vermieter wiederholt zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in dem Haus auf. Er meint, ihm sei persönlich Zutritt für den Einbau der Rauchwarnmelder zu gewähren. Die Beklagten hingegen sind der Ansicht, die Montage von Rauchmeldern müsse der Kläger auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb vornehmen lassen. Aufgrund eines anhaltenden Konflikts zwischen den Mietparteien sei es ihnen nicht zumutbar, dass der Kläger die Wohnung betritt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Betreten des Hauses durch den Kläger Lebensgefahr für die Beklagten bedeuten könne, da der Kläger auf den Anrufbeantworter der Beklagten im Jahr 2005 folgende „Morddrohung“ hinterlassen habe: „Eines verspreche ich Ihnen beim Leben Ihrer Großmutter, dass die Abrechnung zum Schluss gemacht wird“.

Das AG München gab dem Kläger Recht. Durch das Anbringen von Rauchmeldern werde die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht. Unter diesem Gesichtspunkt bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, das Haus der Beklagten mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Im Übrigen sei der Vermieter sogar gesetzlich verpflichtet, die verfahrensgegenständliche Wohnung mit Rauchmeldern auszustatten. Der Einbau dürfe grundsätzlich auch durch den Vermieter persönlich erfolgen. Der Mieter sei zur Duldung von Maßnahmen nicht nur durch vom Vermieter beauftragte Handwerker, sondern auch durch den Vermieter persönlich verpflichtet. Einen Anspruch auf einen Einbau durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Vermieters habe der Mieter nicht. Die Beauftragung eines Fachbetriebs sei für den Einbau von Rauchwarnmeldern nicht notwendig. Der Vermieter könne ihn vielmehr aus Wirtschaftlichkeitsgründen selbst vornehmen.

Der Duldungspflicht der Mieter stehe keine „Morddrohung“ durch den Kläger entgegen. Ein konkret in Aussicht gestelltes Verbrechen sei bei vernünftiger Betrachtung nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Auf den subjektiven Eindruck der Beklagten komme es nicht maßgeblich an. Hinzu komme, dass die angebliche Äußerung dadurch, dass sie bereits lange zurückliegt, an Präsenz und Bedeutung verloren habe und das Verhältnis zwischen den Parteien nicht mehr nachhaltig zu prägen geeignet sei. Hinzu komme, dass etwaige – nicht bewiesene – Gesundheitsbeeinträchtigungen auch von Beklagtenseite dadurch vermieden werden könnten, dass die Beklagte einem persönlichen Aufeinandertreffen mit dem Kläger schlicht aus dem Weg geht. Dies sei bei einer so kurzen Dauer der Anwesenheit des Klägers selbstverständlich zumutbar, meint das Gericht.

Amtsgericht München, Urteil vom 30.08.2018, 432 C 6439/18, rechtskräftig