Vermehrt Umsatzsteuer-Voranmeldungen angefordert: Steuerberaterverband äußert Bedenken

Insbesondere Kleinunternehmer, deren Umsatzsteuer weniger als 1.000 Euro pro Jahr beträgt, bekommen seit Beginn des Jahres 2019 häufig Post vom Finanzamt. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mitteilt, sollen sie künftig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Bislang habe die Finanzverwaltung bei solch geringer Steuerlast regelmäßig auf die unterjährige Abgabe verzichtet.

Schuld an dem Richtungswechsel sei eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 14.12.2018. Aufgrund etlicher Rückmeldungen aus der Praxis adressierte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Bedenken hierzu in einer Stellungnahme.

Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 2 UStAE halte die Finanzverwaltung an, Unternehmer mit nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer pro Jahr von der Abgabe von unterjährigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu befreien, erläutert der DStV die Rechtslage. Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 UStAE hingegen schränke seit jeher ein, wann solche Voranmeldungen doch verlangt werden sollen. Dieser Katalog sei Ende 2018 um die Fälle des § 18 Absatz 4a Umsatzsteuergesetz (UStG) erweitert worden.

§ 18 Absatz 4a UStG bestimme die generelle Pflicht (auch bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG) zur Abgabe von Voranmeldungen und Steuererklärungen für: Unternehmer, die die Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt schulden (§ 1 Absatz 1 Nr. 5 UStG), Unternehmer, die als Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 UStG die Steuer schulden (Reverse-Charge-Verfahren), Unternehmer, die die Steuer gemäß § 25b Absatz 2 UStG als letzter Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts schulden, sowie Fahrzeuglieferer gemäß § 2a UStG.

Die Ergänzung um § 18 Absatz 4a UStG habe zur Folge, dass ein Unternehmer bei Verwirklichung der genannten Sachverhalte in jedem Fall eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben muss. Die 1.000-Euro-Grenze spiele aus Sicht des BMF-Schreibens keine Rolle mehr.

Dies führt laut DStV insbesondere bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern, die bislang von der Abgabe unterjähriger Voranmeldungen befreit waren, zu überbordenden Belastungen. Die umsatzsteuerpflichtigen Vorgänge seien bis dato im Rahmen der jährlich erstellten Buchhaltung identifiziert worden. Sie seien sodann im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung ordnungsgemäß gemeldet und die entstandene Steuer entsprechend abgeführt worden.

Die Ergänzung in Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 UStAE zwinge die Steuerpflichtigen nun, zumindest quartalsweise ihre Geschäftsvorfälle auf umsatzsteuerrelevante Sachverhalte hin zu überprüfen. Angesichts der komplexen Regelungen des Umsatzsteuerrechts seien sie dabei zumeist auf steuerliche Beratung angewiesen. Die Steuerpflichtigen müssten ihrem Berater entsprechend quartalsweise alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, um mögliche umsatzsteuerrelevante Sachverhalte melden zu können.

Sowohl für betroffene Steuerpflichtige als auch für deren Berater bedeute dies zusätzlichen Aufwand, so der DStV. Insbesondere bei geringem Steuerergebnis sei dieser unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt. Die Kosten und der zeitliche Aufwand einer mindestens quartalsweisen Überprüfung der Geschäftsvorfälle dürften die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze beziehungsweise die geschuldete Steuer regelmäßig übersteigen.

Aus Sicht des DStV wird durch die Anpassung des Abschnitt 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE das gesetzlich vorgesehene Ermessen der Finanzbehörden, auf die unterjährige Abgabe von Voranmeldungen zu verzichten (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UStG), in den beschriebenen Fällen unangemessen ausgehebelt. Der Verband regt daher dringend an, die Ergänzung des Abschnitts 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE zurückzunehmen. Es entstünde insbesondere kein Minderaufkommen auf Seiten des Fiskus. Vielmehr würden meldepflichtige Sachverhalte – wie bisher – im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung gemeldet. Diese etablierte und bürokratiearme Möglichkeit sollte im Interesse aller Beteiligten beibehalten werden.

Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 07.03.2019