Unfallversicherung: Duschen im Hotel ist nicht versichert

Stirbt ein Außendienstmitarbeiter knapp acht Wochen nachdem er von einer mehrtägigen Dienstreise mit grippeähnlichen Symptomen zurückgekehrt ist, so muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht leisten, wenn sich herausstellt, dass der Mann an einer Legionellen-Kontamination gestorben ist, die er sich vielleicht in einem der Hotels eingefangen haben könnte.

Die Tatsache, dass die häusliche Dusche nicht kontaminiert war, reiche ebenso nicht aus, um das Duschen im Hotel als „Arbeitsunfall“ anerkannt zu bekommen, wie die Tatsache, dass eines der Hotels inzwischen dauerhaft geschlossen ist und nicht mehr kontrolliert werden kann. Das morgendliche oder abendliche Duschen während einer auswärtigen Tätigkeit im Hotel stehe im Regelfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

LSG Baden-Württemberg, L 3 U 4168/17 vom 16.05.2018