Umsatzsteuer-Anwendungserlass: BMF informiert über Änderung

In einem aktuellen Schreiben informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) über eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Hintergrund ist die Änderung des § 171 Absatz 10 Abgabenordnung (AO) durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014.

Mit diesem Gesetz sei zum 01.01.2015 die Aufhebung des Verweises auf die Verfahrensvorschriften der AO in § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz (UStG) erfolgt. Mit Wirkung zum 01.01.2017 sei § 171 Absatz 10 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 erneut geändert worden.

In diesem Zusammenhang werde der UStAE geändert. Erstens werde in Abschnitt 4.20.5 Absatz 2 gestrichen. In Abschnitt 4.21.5 Absatz 2 werden laut BMF folgende Sätze 7 bis 9 angefügt: „Eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 171 Absatz 10 AO eine Ablaufhemmung auslösen (vgl. AEAO zu § 171, Nr. 6.1, 6.2 und 6.5). Die zuständige Landesbehörde kann darauf in der Bescheinigung hinweisen. Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzung die Bescheinigung beziehungsweise deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft die Finanzbehörde.“

Die Grundsätze seines Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben stehe ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF  (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer –Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.07.2018, III C 3 – S 7179/08/10005 :001