Über seine Religion darf das Kind ab 14 mitentscheiden, aber…

Bei Entscheidungen über die religiöse Kindererziehung (zum Beispiel Taufe und Kommunion) sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen, wobei das Kindeswohl an vorderster Stelle steht. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Es handele sich hierbei um einen „höchstpersönlichen Lebensbereich“ des Kindes, in dem der tatsächliche Wille auch jüngerer Kinder schon deshalb in besonderer Weise berücksichtigt werden müsse. Dass das Kind mit Vollendung des 14. Lebensjahres selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden könne, ändere nichts an der Notwendigkeit einer umfassenden und auf den Einzelfall bezogenen „Kindeswohlprüfung“ vor dem 14. Geburtstag und führe nicht dazu, dass Anträge, die die religiöse Erziehung jüngerer Kinder betreffen, bereits aus diesem Grund in der Regel abzulehnen wären.

Hier hatte das 9jährige Kind den Wunsch, katholisch erzogen zu werden und an der Kommunion teilnehmen zu können. Der Mutter, bei der das Kind lebte, wurde das alleinige Recht zugestanden, über dessen Religionszugehörigkeit zu entscheiden.

OLG Stuttgart, 17 UF 292/15 vom 24.02.2016