Online-Banking: OLG Oldenburg rät zu Wachsamkeit

Wer seine Bankgeschäfte online erledigt, sollte dabei immer wachsam – und manchmal misstrauisch – sein. Sonst kann es zu bösen Überraschungen kommen, wie ein vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedener Fall zeigt.

Der klagende Bankkunde hatte sich einen so genannten Banking-Trojaner eingefangen. Dieser forderte ihn – vermeintlich von der Onlinebanking- Seite der Bank aus – auf, zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen und mit seiner TAN (Transaktionsnummer), die er per Mobiltelefon erhalten habe, zu bestätigen. In der Überweisungsmaske stand in den Feldern „Name“, „IBAN“ und „Betrag“ jeweils das Wort „Muster“. Der Kläger bestätigte diese vermeintliche Testüberweisung mit der ihm übersandten TAN. Tatsächlich erfolgte dann aber eine echte Überweisung auf ein polnisches Konto. Über 8.000 Euro waren „weg“.

Der Kläger verlangte diesen Betrag von der Bank zurück, hatte damit aber keinen Erfolg. Er habe grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen, so das OLG. Darin sei vorgesehen, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren müsse. Dies hatte der Kläger nicht getan. Er hatte lediglich auf die TAN geachtet und diese in die Computermaske eingetippt. Anderenfalls, so die Richter, hätte ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigebe. Der Kunde müsse vor jeder TANEingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN überprüfen. Dies nicht zu tun, sei grob fahrlässig.

Der Kläger hätte im Übrigen bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen, betont das OLG. Hinzu komme, dass die Bank auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen habe, dass sie niemals zu „Testüberweisungen“ auffordere. Vor diesem Hintergrund sei der Kunde selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 28.06.2018, Beschluss vom 21.08.2018, 8 U 163/17, rechtskräftig