Zur Stärkung der Binnennachfrage im Rahmen eines Konjunkturprogramms hat sich die Große Koalition entschlossen, den Umsatzsteuersatz zeitlich befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 zu reduzieren und Corona-geschädigte Unternehmen durch eine Überbrückungshilfe zu unterstützen.
1. Für wen gilt der Zuschuss?
2. Wie erfolgt die Unterstützung?
3. Wer ist Antragsberechtigt?
Der steuerberatende Beruf soll hierbei als feste Compliance-Instanz in das Programm eingebunden werden, um Missbrauchsfälle, wie sie leider zuletzt bei Corona-Förderprogrammen vorgekommen sind, zu vermeiden.
Hierfür plant der Gesetzgeber eine Prüfung und Bestätigung der Antragsangaben durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Damit sind natürlich auch erhebliche Haftungsrisiken für den testierenden Berater verbunden.
Aus diesem Grund bieten wir diese Unterstützung ausschließlich unseren langjährigen Mandanten an und haben hierfür eine am Zuschuss ausgerichtete Grundvergütung von mindestens € 1.000 zzgl. MwSt. vorgesehen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.