NEUES KONJUNKTURPAKET – ÜBERBRÜCKUNGSHILFE

Zur Stärkung der Binnennachfrage im Rahmen eines Konjunkturprogramms hat sich die Große Koalition entschlossen, den Umsatzsteuersatz zeitlich befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 zu reduzieren und Corona-geschädigte Unternehmen durch eine Überbrückungshilfe zu unterstützen.

1. Für wen gilt der Zuschuss?

  • Er gilt für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten

2. Wie erfolgt die Unterstützung?

  • Es erfolgt ein Zuschuss zu den fixen Betriebskosten bis zu einem Betrag von € 50.000,00 monatlich, für die Monate Juni bis August 2020.
  • Dabei unterliegt die Überbrückungshilfe strengen Voraussetzungen.

3. Wer ist Antragsberechtigt?

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 40 % fortdauern.
  • Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
  • Eine genaue Prüfung, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe erfüllt sind, ist vor Antragstellung unerlässlich.

Der steuerberatende Beruf soll hierbei als feste Compliance-Instanz in das Programm eingebunden werden, um Missbrauchsfälle, wie sie leider zuletzt bei Corona-Förderprogrammen vorgekommen sind, zu vermeiden.

Hierfür plant der Gesetzgeber eine Prüfung und Bestätigung der Antragsangaben durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Damit sind natürlich auch erhebliche Haftungsrisiken für den testierenden Berater verbunden.

Aus diesem Grund bieten wir diese Unterstützung ausschließlich unseren langjährigen Mandanten an und haben hierfür eine am Zuschuss ausgerichtete Grundvergütung von mindestens € 1.000 zzgl. MwSt. vorgesehen.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.