Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat.

Hintergrund: Ein Familienheim, in dem sich der Mittelpunkt des Haushalts befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen an den Ehegatten steuerfrei vererbt werden. Die bisherige Selbstnutzung muss vom überlebenden Ehegatten allerdings innerhalb der nächsten zehn Jahre fortgesetzt werden, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ gehindert. Andernfalls fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg.

Sachverhalt: Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt machte aufgrund der Übertragung des Grundstücks auf die Tochter die Steuerbefreiung für den geerbten Miteigentumsanteil rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage, ebenso wie die Vorinstanz, ab:

  • Zwar war die Vererbung des hälftigen Miteigentumsanteils zunächst erbschaftsteuerfrei. Denn bei dem Einfamilienhaus handelte es sich um das Familienheim der Ehegatten, das steuerfrei vererbt werden kann.
  • Diese Erbschaftsteuerbefreiung ist jedoch rückwirkend weggefallen, weil die Klägerin das Eigentum an dem Einfamilienhaus auf ihre Tochter übertragen hat und die Zehn-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war.
  • Auch wenn im Gesetz lediglich davon die Rede ist, dass der Erbe das Familienheim grundsätzlich zehn Jahre weiter zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzen muss, setzt dies dennoch das Eigentum des überlebenden Ehegatten an dem Objekt voraus.
  • Die sprachliche Formulierung „Selbstnutzung zu eigenen“ Wohnzwecken bringt zum Ausdruck, dass die Selbstnutzung in den eigenen Räumen erfolgen muss und damit auch, dass der Erbe Eigentümer bleiben muss.
  • Zudem wollte der Gesetzgeber die Substanz des begünstigten Immobilienvermögens erhalten, sodass nur das familiäre Wohnen als Eigentümer steuerlich begünstigt ist, nicht aber das Wohnen als Mieter oder Nießbraucher. Andernfalls könnte der Erbe das geerbte Familienheim sogleich weiterveräußern.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim restriktiv ausgelegt wird. Steuerlich schädlich wäre es auch, wenn der Vater sein Kind als Erbe des Familienheims eingesetzt hätte und seiner Ehefrau einen lebenslangen Nießbrauch als Vermächtnis zugewendet hätte. Denn der das Familienheim nutzende Ehegatte wäre nicht Eigentümer, und das Kind würde das Familienheim nicht selbst nutzen.