Mietrecht: Für den Telefonanschluss ist der Vermieter zuständig

Funktioniert ein Telefonanschluss bei Abschluss eines Mietvertrages nicht, so ist der Vermieter dazu verpflichtet, ihn auf seine Kosten zu reparieren. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem konkreten Fall war die Mietwohnung mit einem Telefonanschluss ausgestattet und die Leitung verlief vom Hausanschluss durch einen Kriechkeller zur Mietwohnung. Als es einen Defekt zwischen Hausanschluss und Telefondose in der Wohnung gab, weigerte sich der Vermieter, die Leitung zu erneuern oder reparieren zu lassen.

Zu Unrecht. Der Telefonanschluss oder die Leitung zwischen dem Hausanschluss und der Anschlussdose in der Wohnung seien Sache des Vermieters, so der BGH. Ein funktionierender Telefonanschluss gehöre zum Mindeststandard für zeitgemäßes Wohnen. Befindet sich ein Anschluss in der Wohnung, schulde der Vermieter dem Mieter einen solchen funktionierenden im vertragsgemäßen Zustand.

BGH, VIII ZR 17/18 vom 05.12.2018